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Beteiligungsrecht
Der Betriebsrat übt ein privatrechtliches Ehrenamt aus. Gemäß § 37 BetrVG darf der Betriebsrat für sein Amt weder Vorteile noch Nachteile erfahren.Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung...
Je nach Themenbereich hat der Betriebsrat unterschiedlich stark ausgestaltete Beteiligungsmöglichkeiten: Man unterscheidet hierbei zwischen schwächeren Mitwirkungsrechten und stärkeren Mitbestimmungsrechten. Im Rahmen der Mitwirkungsrechte lassen sich im Wesentlichen drei Einflussmöglichkeiten benennen: Informationsrechte: Da der Betriebsrat verschiedene Aufgaben wahrnimmt, muss er sich zunächst einmal informieren können, um reflektiert zu handeln. Aus diesem Grund kann der Betriebsrat vom...