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Allgemein
Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ,,ohne Unterbrechung länger als sechs Monate‘‘ im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Was ist aber, wenn man in einem Betrieb oder Unternehmen mit zehn oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt ist. Bis zum Jahr 2004 galt...
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ,,ohne Unterbrechung länger als sechs Monate‘‘ im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Bei der Berechnung der Arbeitnehmer eines Betriebes/Unternehmens gilt, wer mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist, ist Arbeitnehmer, wer bis einschließlich...
Neben der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen ist wenigstens ein Stellvertreter zu wählen. Darüber hinaus kann, und ist oftmals ratsam, die Wahl weiterer Stellvertreter beschlossen werden.  Wann aber darf der gewählte Stellvertreter tätig werden? Anders als der Betriebsrat stellt die SBV kein Kollegialorgan dar. Die Vertrauensperson nimmt die Interessen und Aufgaben für die schwerbehinderten und gleichgestellten...
Die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung ist gekennzeichnet durch eine Amtstätigkeit frei von Weisungen sowie eine eigenständige Stellung im Betrieb. Die Vertrauensperson, und im Fall der Verhinderung die erste Stellvertretung, sollen ihr Amt ohne eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betriebs- bzw. Personalrat oder dem Arbeitgeber ausüben können. Des Weiteren übt die Schwerbehindertenvertretung ihr Ehrenamt unentgeltlich aus. Eine...
Der Betriebsrat übt ein privatrechtliches Ehrenamt aus. Gemäß § 37 BetrVG darf der Betriebsrat für sein Amt weder Vorteile noch Nachteile erfahren.Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung...
Je nach Themenbereich hat der Betriebsrat unterschiedlich stark ausgestaltete Beteiligungsmöglichkeiten: Man unterscheidet hierbei zwischen schwächeren Mitwirkungsrechten und stärkeren Mitbestimmungsrechten. Im Rahmen der Mitwirkungsrechte lassen sich im Wesentlichen drei Einflussmöglichkeiten benennen: Informationsrechte: Da der Betriebsrat verschiedene Aufgaben wahrnimmt, muss er sich zunächst einmal informieren können, um reflektiert zu handeln. Aus diesem Grund kann der Betriebsrat vom...
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