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Der Betriebsrat übt ein privatrechtliches Ehrenamt aus. Gemäß § 37 BetrVG darf der Betriebsrat für sein Amt weder Vorteile noch Nachteile erfahren.Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung...
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Je nach Themenbereich hat der Betriebsrat unterschiedlich stark ausgestaltete Beteiligungsmöglichkeiten: Man unterscheidet hierbei zwischen schwächeren Mitwirkungsrechten und stärkeren Mitbestimmungsrechten. Im Rahmen der Mitwirkungsrechte lassen sich im Wesentlichen drei Einflussmöglichkeiten benennen: Informationsrechte: Da der Betriebsrat verschiedene Aufgaben wahrnimmt, muss...
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