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Mitglieder des Betriebsrats dürfen für ihre Tätigkeit keine Vorteile erlangen.Ebenso gilt aber auch, dass sie keine Nachteile erleiden dürfen. Benachteiligung ist jede Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds im Vergleich zu anderen Arbeitnehmer, die nicht aus sachlichen oder persönlichen Gründen, sondern...
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Die Tätigkeiten des Betriebsratsmitglieds werden als unentgeltliches Ehrenamt ausgeführt. Ebenso darf das jeweilige Betriebsratsmitglied durch seine Arbeit keine sonstigen Vorteile erlangen. Das Ehrenamt des Betriebsratsmitglieds soll verhindern, dass der Arbeitgeber durch Leistungen auf die Entscheidungen des Betriebsrats Einfluss...
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen.Diese Kosten darf dieser nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Es gibt zwei Möglichkeiten der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.Dabei gilt, dass entweder die eine oder die andere Möglichkeit Anwendung findet. Entweder...
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Während der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt und nur ab 9 Betriebsratsmitgliedern gebildet werden kann (= mind. 201 Arbeitnehmer im Betrieb), reicht für die Bildung eines sonstigen Ausschusses, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb vorhanden...
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Ziel und Zweck der Bildung eines Betriebsausschusses ist die Arbeitsentlastung des Betriebsrats. Ab einer Größe von 9 Mitgliedern müssen Betriebsräte einen Betriebsausschuss bilden.Die Mitglieder dieses Ausschusses sind zum einen der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter (automatisch kraft Gesetz) und...
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