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Muss der Weg zur Arbeit bezahlt werden?

Ist der Weg zur Arbeit schon Arbeitszeit?

Grundsätzlich zählt die Fahrt von der eigenen Wohnung zum festen Arbeitsplatz (=Arbeitsweg) nicht zur Arbeitszeit, die vergütete werden muss.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz hat und im Auftrag des Arbeitgebers regelmäßig zu wechselnden Einsatzorten fahren muss. In solchen Fällen kann die Fahrt tatsächlich zur Arbeitszeit gehören. Das hat der Europäischer Gerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) klargestellt.

Der zugrunde liegende Fall:

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit in Spanien. Mitarbeiter eines Umweltschutzunternehmens mussten sich morgens zunächst an einem festgelegten Treffpunkt einfinden. Von dort aus wurden sie gemeinsam mit Kollegen in Firmenfahrzeugen zu verschiedenen Naturschutzgebieten gefahren, in denen sie ihre Arbeit verrichteten. Am Ende des Arbeitstages erfolgte die gemeinsame Rückfahrt zum Treffpunkt.

Der Arbeitgeber wollte nur die Hinfahrt als Arbeitszeit vergüten, nicht jedoch die Rückfahrt. Dagegen klagte die zuständige Gewerkschaft.

Die Entscheidung des EuGH:

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass in einer solchen Konstellation sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Arbeitszeit gelten können.

Entscheidend ist dabei, dass die Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Sie müssen zu einer bestimmten Uhrzeit am Treffpunkt erscheinen und gemeinsam mit Kollegen im Firmenfahrzeug zum Einsatzort fahren. Private Angelegenheiten können sie währenddessen nicht erledigen. Zudem sind die Fahrten notwendig, um die eigentliche Arbeit überhaupt ausführen zu können.

Für wen das Urteil wichtig ist:

Die Entscheidung betrifft insbesondere Arbeitnehmer, die regelmäßig an unterschiedlichen Orten arbeiten, etwa:

  • Monteure
  • Pflegekräfte im ambulanten Dienst
  • Servicetechniker
  • Bauarbeiter auf wechselnden Baustellen

Bei solchen Tätigkeiten gehört die Fahrt zum Einsatzort oft zum festen Bestandteil der Arbeit.

Was das praktisch bedeutet:

Fällt die Fahrzeit unter die Arbeitszeit, muss sie auch entsprechend berücksichtigt werden:

  • Die Zeit zählt bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit mit.
  • Gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten müssen unter Einbeziehung dieser Fahrten eingehalten werden.
  • Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder lediglich mitfährt.