Die unterlassene Durchführung des BEM hat weitreichende Folgen, sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
1. Ablehnung des BEM durch den Arbeitgeber
a. Unmittelbare Konsequenzen für den Arbeitgeber
Rechtlich betrachtet hat das Unterlassen des BEM für den Arbeitgeber keine unmittelbaren Sanktionen. Dies ist bewusst so gestaltet, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Arbeitgeber von selbst ein Interesse daran hat, durch das BEM Kosten zu sparen und langfristig die Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu sichern.
Gleichwohl gibt es Bestrebungen, die Durchführung des BEM attraktiver zu machen, etwa durch Anreizsysteme in Form von Prämien oder Boni, die durch Rehabilitationsträger oder Krankenkassen angeboten werden (§ 167 Abs. 3 SGB IX).
b. Mittelbare Konsequenzen
Trotz des Fehlens direkter Sanktionen kann das Unterlassen des BEM in einem Kündigungsschutzverfahren erhebliche Folgen für den Arbeitgeber haben. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, ohne zuvor ein BEM durchgeführt zu haben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die unterlassene Durchführung eines BEM keine unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit der Kündigung. Dennoch kann das Fehlen eines BEM im Rahmen der gerichtlichen Prüfung, insbesondere bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung, nachteilige Folgen für den Arbeitgeber haben.
Die Gerichte sehen die Durchführung des BEM als essenziell an, um das Ultima-Ratio-Prinzip zu wahren. Nach diesem Prinzip ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Da das BEM gerade darauf abzielt, alternative Maßnahmen zu prüfen, wird es als unverzichtbarer Schritt in diesem Prozess betrachtet.
2. Ablehnung des BEM durch den Arbeitnehmer
Auch der Arbeitnehmer hat im Rahmen des BEM bestimmte Rechte und Pflichten. Zwar kann er die Teilnahme an einem BEM verweigern, jedoch kann dies im Falle einer Kündigung negativ ausgelegt werden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betont, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei der Suche nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten mitzuwirken, wenn er seine alte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.
Die Weigerung des Arbeitnehmers, an einem BEM teilzunehmen, kann in einem Kündigungsschutzverfahren so interpretiert werden, dass er gegen seine eigenen Interessen gehandelt hat, insbesondere wenn durch das BEM Maßnahmen hätten gefunden werden können, die eine Kündigung abgewendet hätten.
Ausnahme:
Eine Ablehnung des BEM durch den Beschäftigten kann ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn …
- keine konkrete Gefahr wiederholter Erkrankung besteht.
- Änderungs- und Abhilfemaßnahmen noch nicht abgeschätzt werden können, weil Therapiemöglichkeiten noch ermittelt werden.
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