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Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis der Parteien entweder sofort oder zum vereinbarten Termin auf.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen:

  • wenn gegen den Arbeitnehmer der Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen besteht,
  • wenn  die Annahme eines strafbaren bzw. schädigenden Verhaltens gegeben ist oder
  • wenn aus der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und aus der Art seines Arbeitsbereichs ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung folgt.

Ansonsten hat der Arbeitgeber nicht das Recht den Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses freizustellen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Freistellung einverstanden ist.
Dabei gilt, dass die Freistellung nicht widerrufen werden kann.

Mit der Freistellung beginnt dann die Arbeitslosigkeit.
Der Arbeitnehmer behält weiter seine vertraglichen Bezüge während des Zeitraums der Freistellung, hat jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ist in einem Aufhebungsvertrag die Freistellung des Arbeitnehmers geregelt, sollte der Arbeitgeber diese Freistellung nur unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche gewähren.
Wird die Freistellung nicht mit dem Zusatz der Anrechnung des Resturlaubs verbunden, kann der Arbeitnehmer trotz Freistellung für seine restlichen Urlaubstage Urlaubsabgeltung verlangen.

Ebenfalls steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, welche den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll.
Für die Abfindung sollte eine Fälligkeitsregelung getroffen werden.
Fehlt diese Regelung, wird die Abfindung erst zum Zeitpunkt, den die beiden Parteien für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewählt haben, fällig.

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.