Grundsätzlich gilt der Satz ,,Ohne Arbeit kein Lohn‘‘.
Der Arbeitnehmer muss also seine Arbeit verrichten, um Anspruch auf seinen Lohn zu haben.
Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen:
- Krankheit des Arbeitnehmers: Kann der Arbeitnehmer, weil er krank ist, seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er einen Anspruch auf Lohn gegen seinen Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
- Persönliche Leistungsverhinderung durch den Arbeitnehmer: Wird der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, bleibt der Anspruch auf Lohn bestehen. z.B.: * Geburt eines Kindes * Eheschließung * Tod oder schwere Krankheit naher Angehöriger * Hochzeit des Arbeitnehmers * Notwendige Pflege eines erkrankten Kindes
- Urlaub/Feiertage: z.B.: * Mutterschutzlohn für Frauen die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden dürfen. * Bezahlter Erholungsurlaub * Anspruch auf Lohn bei gesetzlichen Feiertagen
- Unmöglichkeit von Arbeitgeber zu vertreten: Kann der Arbeitnehmer aufgrund von Handlungen des Arbeitgebers seiner Arbeit nicht nachkommen, dann ist der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet. Die verpasste Arbeit muss der Arbeitnehmer nicht nachholen.
- Annahmeverzug des Arbeitgebers: Nimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an, muss der Arbeitgeber trotzdem den Lohn zahlen. z.B.: Die Sekretärin des A fängt vereinbarungsgemäß jeden Morgen um 7 Uhr mit ihrer Arbeit an. A hat jedoch die Schlösser seines Betriebs aus Sicherheitsgründen ausgetauscht und vergessen seiner Sekretärin einen neuen Schlüssel zu geben. Am nächsten Morgen kommt diese nicht in den Betrieb und muss bis 8 Uhr warten, bis A kommt und ihr aufschließt. In der Zeit von 7-8 Uhr muss A trotzdem Lohn zahlen.
- Betriebsrisiko beim Arbeitgeber: Liegt im Betrieb des Arbeitgebers eine wirtschaftliche oder technische Störung vor, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben und ist der Arbeitnehmer trotz der Störung bereit und fähig seine Arbeitsleistung zu erbringen, bleibt der Lohnanspruch bestehen.
Beispiele:
- Arbeitgeber A (Besitzer einer Bar) schickt seine Mitarbeiter 1,5 Stunden früher nach Hause, weil ,,heute nichts mehr zutun ist‘‘. Diese wollen dennoch vollen Lohn. Die Arbeit ist zwar technisch noch möglich, aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht sinnvoll. Aber der Arbeitgeber trägt das Risiko, seine Arbeitnehmer gewinnbringend einzusetzen. A muss für die 1.5 Stunden Lohn zahlen.
- Arbeitgeber A (Besitzer einer Bar) schickt seine Mitarbeiter 1,5 Stunden früher nach Hause, weil wegen eines Kabelbrandes der Betrieb nicht fortgeführt werden kann. Hier gilt das oben gesagte. Die Gründe für die Betriebsstörung (Kabelbrand) liegt in der betrieblichen Sphäre des A. Auch hier haben die Mitarbeiter Anspruch auf Lohn für die 1,5 Stunden.Rückausnahme: Ein Anspruch auf Lohn besteht jedoch nicht:
- Wenn es eine Sonderregel im Tarifvertrag gibt/eine anderslautende Betriebsvereinbarung existiert
- Wenn der Betrieb in seiner Existenz bedroht ist
- Bei Arbeitskampfrisiko •Betriebsstörung als Folge eines Arbeitskampfes (=Betriebsstörung beruht auf einem Streik anderer Arbeitnehmer des Betriebs)
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