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Was unterliegt der Geheimhaltungspflicht des Betriebsratsmitglieds?

Vorweg kann gesagt werden, dass nicht alles, was bei einer Betriebsratsversammlung besprochen wird, der Geheimhaltung unterliegt.

Die Verschwiegenheitspflicht für Betriebsratsmitglieder gilt in zwei Ausnahmefällen:

1. bei echten Betriebsgeheimnissen
= Ein Betriebsgeheimnis bezieht sich auf die Erreichung des Betriebszwecks.
Beispielsweise:

  • Herstellungsverfahren
  • Konstruktionen
  • Bestimmte Geräte

2. bei Geschäftsgeheimnissen
=Ein Geschäftsgeheimnis betrifft das Wissen des Unternehmens
Beispielsweise:

  • Kundenlisten
  • Preisberechnungen
  • Kalkulationen

Voraussetzungen für die Einstufung als Geheimnis:

  • Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis muss vom Arbeitgeber/Unternehmer ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig angegeben worden sein.
    Das heißt, alles, was sowieso schon bekannt geworden und offenkundig ist, fällt nicht unter die Geheimhaltungspflicht.
  • Geheimnisse können nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein
  • Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsratsmitglieds gilt jedoch nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Folgen bei Verstoß:

  • Geld-oder Freiheitsstrafe §120 I, III BetrVG
  • Verfahren nach §23 I BetrVG möglich=Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat

Außerdem:

Geheimhaltungspflicht bei persönlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer:

1. Inhalte der Mitarbeitergespräche und Personalakten, §§82 II, 83 BetrVG

Betriebsratsmitglieder haben eine Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn es sich um persönliche Geheimnisse der Arbeitnehmer handelt, welche im Rahmen personeller Maßnahmen offenbart werden oder wenn ein Betriebsratsmitglied auf Wunsch eines Arbeitnehmers für diesen an Verhandlungen teilnimmt.

Beispielsweise:

  • Daten aus dem persönlichen Lebensbereich
  • Inhalt der Personalakte

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern und sonstigen Organen der Betriebsverfassung.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist nur durch den betroffenen Arbeitnehmer möglich.

2. Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer bei Einstellungen und Kündigungen, §§99, 102 BetrVG

Bei Angelegenheiten der Arbeitnehmer rund um deren Einstellung oder Kündigung muss das Betriebsratsmitglied selbst entscheiden, ob diese Angelegenheit einer vertraulichen Behandlung bedarf.

Hier gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den anderen Betriebsratsmitgliedern.

Folgen bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von persönlichen Geheimnissen:

  • Geld-oder Freiheitsstrafe §120 I, III BetrVG
  • Verfahren nach §23 I BetrVG möglich=Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat