Grundsätzlich ist die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit durchzuführen.
Etwas anderes gilt bei dem Vorliegen von betriebsbedingten Gründen (§37 III BetrVG):
Betriebsbedingte Gründe liegen dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann und dies aus Gründen geschieht, die in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen.
Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber direkt oder indirekt Einfluss darauf hatte, dass die Betriebstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde.
Betriebsbedingte Gründe liegen auch dann vor, wenn wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder die Betriebstätigkeit nur außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.
Beispiele für betriebsbedingte Gründe:
- Betriebsratsmitglied A arbeitet Teilzeit und nimmt außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit aber innerhalb der betrieblichen Normalarbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teil.
- Die Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird über die Arbeitszeit hinaus fortgesetzt, weil der Arbeitgeber eine schnelle Entscheidung fordert.
Keine betrieblichen Gründe liegen vor, wenn das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit aus persönlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchführt, obwohl er diese auch ohne Probleme während der Arbeitszeit hätte durchführen können.
Ansprüche des Betriebsratsmitglieds:
Führt ein Betriebsratsmitglied aus betrieblichen Gründen die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit aus, hat dieses einen Anspruch auf Ausgleich durch bezahlte Freizeit.
Ist der Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht vor Ablauf eines Monats möglich, ist die aufgewendete Zeit des Mitglieds wie Mehrarbeit zu vergüten.
Dieses Rangverhältnis zwischen Freizeitausgleich und Vergütung der Mehrarbeit kann weder der Arbeitgeber noch das Betriebsratsmitglied verändern.
Achtung: Dies Regelung von §37 III BetrVG kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.