Ziel und Zweck der Bildung eines Betriebsausschusses ist die Arbeitsentlastung des Betriebsrats.
Ab einer Größe von 9 Mitgliedern müssen Betriebsräte einen Betriebsausschuss bilden.
Die Mitglieder dieses Ausschusses sind zum einen der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter (automatisch kraft Gesetz) und zum anderen Mitglieder, die durch dem Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wurden.
Der Betriebsausschuss hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Betriebsrats zu führen.
Darunter fallen z.B.:
- Die Vorbereitung der Betriebsratssitzungen
- Die Entgegennahme von Anliegen der Arbeitnehmer
Unter den laufenden Geschäften des Ausschusses fällt aber nicht die Wahrnehmung von echten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten.
Weitere Aufgaben:
Durch schriftlichen Beschluss mit der Mehrheit des Betriebsrats kann dieser dem Ausschuss zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Zu diesen übertragenen Aufgaben kann dann auch die Ausübung von Mitbestimmungsrechten gehören.
Der Betriebsausschuss kann jedoch niemals Betriebsvereinbarungen abschließen.
Ebenfalls darf der Ausschuss den Betriebsrat nicht ersetzen, indem er beinahe alle Aufgaben des Betriebsrats tatsächlich ausführt.
In Betriebsräten, die weniger als 9 Mitglieder haben, kann kein Betriebsausschuss gebildet werden.
Die laufenden Geschäfte werden in diesem Fall dem Vorsitzenden oder einem andern Mitglied des Betriebsrats übertragen.