Verstößt der Arbeitsvertrag gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, kann entweder der gesamte Arbeitsvertrag nichtig sein oder aber auch nur ein Teil.
- Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags:
Wird ein Arbeitnehmer als Verkäufer für Kokain eingestellt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §134 BGB nichtig. Wird ein Arbeitnehmer als Verkäufer für Kokain eingestellt, ist der Arbeitsvertrag gemäß §134 BGB nichtig.
- Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrags:
Arbeitgeber A und Arbeitnehmer B vereinbaren im Arbeitsvertrag, dass im Falle einer Krankheit des B der Lohn nur für vier Wochen weitergezahlt wird. Hier ist nicht der gesamte Arbeitsvertrag nichtig, sondern nur die Abrede über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Abrede wird dann durch die gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes von sechs Wochen ersetzt.
Demnach tritt bei dem Verstoß von einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvertrags gegen gesetzliche Vorschriften nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags ein. Stattdessen werden die verbotenen Teile des Arbeitsvertrags durch die vorgesehenen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen ersetzt.
- Sittenwidrigkeit:
Der Arbeitsvertrag kann auch wegen Sittenwidrigkeit gemäß §138 BGB nichtig sein.
Laut Bundesarbeitsgericht ist ein Arbeitsvertrag sittenwidrig, wenn er nach Inhalt, Beweggrund der Beteiligten und Zwecksetzung gegen das Anstandsgefühl aller „billig und gerecht denkenden Menschen“
Es geht um die gemeinsamen Grundüberzeugungen der Gesellschaft über das moralisch Gebotene und Vertretbare.
Ein Arbeitsvertrag verstößt gegen die guten Sitten bei:
- Lohnwucher
Ausbeutung des Arbeitnehmers, indem die Höhe der Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht.
Dieses Missverhältnis entsteht durch Ausnutzung:
einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, von mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche. - Knebelverträgen
- Unverhältnismäßige Verhaltensvorschriften
- Verlustbeteiligung der Arbeitnehmer
- Geschäftsunfähigkeit:
Ein Arbeitsvertag, welcher mit einer geschäftsunfähigen Person geschlossen wird, ist nichtig. Die Nichtigkeit dient zum Schutze dieser Personen.
Geschäftsunfähig sind:
- Kinder, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben
- Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, z.B. Geisteskranke Menschen
Um als Geschäftsunfähiger einen wirksamen Vertrag schließen zu können, muss dieser sich von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
Minderjährige unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Haben Minderjährige aber tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht, sind sie trotz Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zu vergüten.