Grundsätzliches:
Bevor ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt werden kann, muss der Arbeitnehmer die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Unterlässt der Arbeitgeber die Einholung dieser Zustimmung ist die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam. Ebenfalls kann der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes nicht nachträglich einholen.
Ausnahmsweise ist die Zustimmung für schwerbehinderte oder denen gleichgestellte Arbeitnehmer entbehrlich.
Beispielsweise:
- Wenn deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat
- Wenn das 58. Lebensjahr vollendet wurde und ein Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan besteht
- Wenn deren Entlassung aus Witterungsgründen vorgenommen wird, wenn die Wiedereinstellung des schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist
Um als schwerbehinderter Mensch oder Gleichgestellter den besonderen Kündigungsschutz zu genießen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderung bereits festgestellt oder deren Feststellung spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung beim Versorgungsamt beantragt worden sein.
Davon wird eine Ausnahme bei deutlich ersichtlichen Schwerbehinderungen gemacht.
Hier greift der besondere Kündigungsschutz auch ohne Feststellung/rechtzeitiger Beantragung.
Beispielsweise:
- Blindheit
- Taubheit
Weiß der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft/dessen Beantragung des Arbeitnehmers nicht Bescheid, hat der Arbeitnehmer ihm dies innerhalb von drei Wochen mitzuteilen.
Ansonsten verliert der Arbeitnehmer seinen besonderen Kündigungsschutz.
Zustimmung des Integrationsamtes:
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Integrationsamtes, ob es der beabsichtigten Kündigung des Arbeitgebers zustimmt oder nicht.
Das Integrationsamt hat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung in folgenden Fällen zu erteilen:
- Wenn der Betrieb des Arbeitgebers nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wird und zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt/Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen
- Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb nicht nur vorübergehend wesentlich ein- schränkt und die Gesamtzahl der verbleibenden schwerbehinderten Arbeitnehmer die Zahl der schwerbehinderten Menschen erreicht, die der Arbeitgeber gemäß §154 SGB IX beschäftigen muss
- Wenn dem schwerbehinderten Arbeitnehmer ein anderer angemessener und zumut- barer Arbeitsplatz gesichert ist
Dabei gilt bei der Entlassung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Eine einzelvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzlich längere Kündigungsfrist ist einzuhalten.
Stimmt das Integrationsamt der beabsichtigten Kündigung zu, ist die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung zulässig.
Gegen die ausgesprochene Kündigung kann der Arbeitnehmer durch Klage beim Arbeitsgericht vorgehen.