Das Gesetz unterscheidet zwischen Verlaufs- und Ereignisfristen.
Dabei handelt es sich bei der Kündigungsfrist um eine Ereignisfrist.
1. Fristanfang
Der Zugang der Kündigung beim Gekündigten setzt den Fristlauf in Gang.
Wenn eine Ereignisfrist vorliegt, wird der Tag nicht miteingerechnet, in denen das Ereignis liegt.
Beispielsweise:
Arbeitgeber B schreibt am 29.06. die Kündigung des Arbeitnehmers A. Diese Kündigung erhält A erst am 02.07. Somit ist die Kündigung dem A am 02.07. zugegangen und setzt den Fristlauf in Gang.
Dabei wird der Tag des Zugangs (02.07.) aber nicht mitgerechnet.
Die Frist beginnt somit erst am darauffolgenden Tag, dem 03.07. um 0 Uhr.
2. Fristdauer
Die Dauer der Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag.
3. Fristende
Die Berechnung des Endes der Frist ergibt sich aus § 188 BGB.
Dabei unterscheidet das Gesetz, ob die Frist nach Tagen oder nach Wochen/Monaten bestimmt wurde:
- Bei Tagesfristen endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages.
- Bei Wochen/Monatsfristen muss zwischen Ereignisfristen und Verlaufsfristen unterscheiden werden.
Ereignisfrist: Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche/Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in denen das Ereignis fällt.
z.B. A und B schließen am 15.06. einen Vertrag mit einer einmonatigen Frist. Fristende ist am 15.07. 24 Uhr.
Verlaufsfrist: Die Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche/Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
z.B. Der Vermieter vermietet seine Wohnung ab dem 15.06. für 3 Monate.
Fristende ist demnach der 14.09. 24 Uhr.
Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von ,,vier Wochen zum 15. Oder zum Ende eines Kalendermonats‘‘ handelt es sich um eine Wochenfrist und um eine Ereignisfrist.
Beispielsweise:
Im obigen Beispiel ist das Fristende der 03.08 um 24 Uhr.
Da der Arbeitnehmer jedoch nur zum 15. Oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, verlängert sich die Kündigungsfrist auf den 15.08. um 24 Uhr.
4. Folgen einer falschen Fristberechnung
Eine falsche Fristberechnung würde grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Es ist aber davon auszugehen, dass der Wille des Kündigenden so auszulegen ist, dass er in jedem Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht.
Wenn diese Beendigung nicht zum Zeitpunkt der gewählten Kündigungsfrist möglich ist, dann wenigstens zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigungsfrist.
Demnach wird die fehlerhafte Kündigung in eine zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksame Kündigung umgedeutet.