Bei einer außerordentlichen Kündigung wird
- das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der geltenden Kündigungsfristen beendet.
- Dies kann nur aus ,,wichtigem Grund‘‘ geschehen.
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht abschließend gesagt werden.
Als Maßstab bei der Beurteilung, ob ein solcher wichtiger Grund gegeben ist, können Störungen im Leistungsbereich oder im Vertrauensbereich als Grundsätze herangezogen werden.
Beispielsweise:
- Störungen im Leistungsbereich liegen vor, wenn der Arbeitnehmer:
- beharrlich die Arbeit verweigert
- ständig zu spät zur Arbeit kommt
- den Betriebsfrieden stört
- den Arbeitgeber durch die Begehung einer Straftat schädig
oder wenn der Arbeitgeber:
- sich weigert den vereinbarten Lohn zu zahlen
- die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes verweigert
Bei einer Störung im Leistungsbereich ist eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur erlaubt, wenn der Störer
- vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und
- eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt und
- zuvor eine Abmahnung ergangen ist.
- Bei Störungen im Vertrauensbereich ist das Vertrauen des betroffenen Vertragspartners zerstört, sodass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dies kann bereits durch eine einmalige Störung geschehen.
- z.B. Unterschlagung
Der Arbeitgeber muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen. Die Frist beginnt, wenn derjenige der kündigt von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die eine Kündigung rechtfertigen würden.
Beispielsweise: Arbeitnehmer A kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Sein Arbeitgeber C hat ihn diesbezüglich schon abgemahnt. In der Woche vom 03.04.2023-07.04.2023 kommt A jeden Tag zu spät zur Arbeit. Als sein Chef dies am 17.04.2023 erfährt, kündigt er A am 24.04.2023 außerordentlich. C hat am 17.04 vom Zu-Spät-Kommen des A erfahren. Demnach hat C ab diesem Tag zwei Wochen Zeit um die Kündigung auszusprechen. C hat somit die Frist gewahrt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann weder durch Tarifvertrag noch einzelvertraglich ausgeschlossen werden.
Sollte die außerordentliche Kündigung unwirksam sein, kann diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und dieser Wille für den Arbeitnehmer erkennbar ist.