Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn
- der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ,,ohne Unterbrechung länger als sechs Monate‘‘ im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und
- mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Bei der Berechnung der Arbeitnehmer eines Betriebes/Unternehmens gilt,
- wer mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist, ist Arbeitnehmer,
- wer bis einschließlich 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist, ist 0,75 Arbeitnehmer,
- wer bis einschließlich 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist, ist 0,5 Arbeitnehmer,
- Azubis zählen nicht mit.
Beispiel:
Im Betrieb des V sind 13 Personen tätig.
Davon sind 5 Vollzeitbeschäftige mit 35 Wochenstunden, 4 Teilzeitstellen mit
25 Stunden, 2 ,,Minijobber‘‘ mit 8 Wochenstunden und 2 Auszubildende.
Die Zahl der Arbeitnehmer beträgt demnach:
(5 x 1) + (4 x 0,75) + (2 x 0.5) + (2 x 0) = 9
Somit sind zwar 13 Personen im Betrieb des V tätig, wobei es sich aber nur um
9 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes handelt.
Demnach ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.
Als Arbeitnehmer zählen ,,normale‘‘ Arbeitnehmer, Betriebsleiter, Geschäftsführer, ähnliche leitende Angestellte, Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Elternzeit).
Neben der Mindestgröße des Betriebs muss der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein.
Dabei ist zu beachten, dass diese Wartezeit von sechs Monaten mit dem ,,Beginn des Arbeitsverhältnisses‘‘ zu laufen beginnt und nicht schon mit der ,,Unterzeichnung des Arbeitsvertrages‘‘.
Ebenfalls darf die Wartezeit nicht mit der Probezeit verwechselt oder verglichen werden.
Der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein, unabhängig davon, ob eine Probezeit überhaupt vereinbart wurde oder wie lange diese Probezeit besteht.
Streik, unbezahlte Freistellung, Urlaub oder Krankheit unterbrechen die Wartezeit nicht.