Neben der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen ist wenigstens ein Stellvertreter zu wählen. Darüber hinaus kann, und ist oftmals ratsam, die Wahl weiterer Stellvertreter beschlossen werden.
Wann aber darf der gewählte Stellvertreter tätig werden? Anders als der Betriebsrat stellt die SBV kein Kollegialorgan dar. Die Vertrauensperson nimmt die Interessen und Aufgaben für die schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter selbst wahr. Nach § 177 Abs.1 S.1 SGB IX vertritt die Stellvertretung die Vertrauensperson im Fall ihrer Verhinderung. Ein Fall der Verhinderung liegt vor:
1. bei Abwesenheit der Vertrauensperson
2. bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben
3. bei Befangenheit der Vertrauensperson
Des Weiteren kann in Betrieben/ Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen das mit der mit höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden. Ab jeweils weiteren 100 schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen die zweite Stellvertretung herangezogen werden, gemäß § 178 Abs.1 S.4-6 SGB IX.
Diese Form der Unterstützung kann von der Vertrauensperson iniziiert werden und obliegt allein ihrer Entscheidung. Inhaltlich geht die Heranziehung weit über den zeitlichen Umfang der Stellvertretung hinaus. Sie gibt der SBV eine Chance die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter bestmöglich und umfangreich wahrnehmen und unterstützen zu können.
Während der Dauer der Heranziehung oder Stellvertretung hat die Stellvertretung die gleiche persönliche Rechtstellung sowie auch den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz wie die Vertrauensperson.