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Kontakt

Der Betriebsrat übt ein privatrechtliches Ehrenamt aus. Gemäß § 37 BetrVG darf der Betriebsrat für sein Amt weder Vorteile noch Nachteile erfahren.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Da man als Betriebsrat letztlich in zwei Rollen aktiv ist (als Arbeitnehmer und als Betriebsrat) stellt sich immer wieder die Frage, wie der Betriebsrat den Konfliktfall lösen kann, indem er Aufgaben sowohl als Arbeitnehmer als auch als Betriebsrat wahrzunehmen hat.
Insofern regelt § 37 Abs. 2 BetrVG, dass im Zweifelsfall die Betriebsratsarbeit Vorrang hat. Dies gilt, wenn der Betriebsrat

  1. Seinen Aufgaben nachkommen muss und
  2. die Arbeitsbefreiung zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Ob die Betriebsratsarbeit erforderlich ist, bemisst sich anhand der Gegebenheiten nach objektiven Kriterien. Der Betriebsrat muss sich also fragen, ob ein Außenstehender die tatsächliche Situation so beurteilt, dass er die Betriebsratsarbeit als erforderlich ansieht.
Sollte der Betriebsrat die Situation fehleinschätzen, können Ihnen dadurch keine Nachteile erwachsen. Der Arbeitgeber ist insbesondere nicht berechtigt Arbeitnehmer, die Betriebsräte sind, wegen Fehlern in der Betriebsratsarbeit abzumahnen.