Ja, das Verhalten auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – selbst dann, wenn es sich um ein langjährig beschäftigtes Betriebsratsmitglied handelt.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat klargestellt, dass eine betriebliche Weihnachtsfeier trotz freiwilliger Teilnahme eine betriebliche Veranstaltung ist. Verhält sich ein Arbeitnehmer dort pflichtwidrig, insbesondere durch einen tätlichen Angriff auf einen Kollegen, liegt regelmäßig ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Tätlichkeiten stellen eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und können ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen.
Der Einwand, der Arbeitnehmer sei aufgrund starken Alkoholkonsums schuldunfähig gewesen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Maßgeblich war, dass keine Anzeichen für eine Volltrunkenheit vorlagen und das Verhalten dem Arbeitnehmer daher zuzurechnen war. Alkohol entschuldigt ein solches Verhalten nicht, wenn keine vollständige Schuldunfähigkeit feststellbar ist.
Auch in der Interessenabwägung überwogen die Interessen des Arbeitgebers. Weder eine fast 24-jährige Betriebszugehörigkeit noch Unterhaltspflichten oder der besondere Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied konnten den tätlichen Angriff relativieren. Entscheidend war, dass der Vorfall vor zahlreichen Kollegen stattfand und der Arbeitgeber verpflichtet ist, andere Beschäftigte vor Gewalt zu schützen und deutlich zu machen, dass körperliche Übergriffe im betrieblichen Zusammenhang nicht toleriert werden.
Fazit: Wer sich auf einer Weihnachtsfeier gegenüber Kollegen gewalttätig verhält, riskiert eine fristlose Kündigung.
(Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 19.8.2009 – 4 BV 13/08)
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