Der Betriebsrat hat verschiedene Rechte in Bezug auf ein BEM. Er kann die Einleitung des BEM verlangen und sicherstellen, dass der Prozess ordnungsgemäß abläuft.
Der Betriebsrat hat das Recht, über alle wesentlichen Schritte im BEM-Prozess informiert zu werden.
Zu den Beteiligungsrechten gehören:
Initiativrecht:
§ 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX: Die zuständige Interessenvertretung im Sinn des § 176 SGB IX (= Betriebsrat) „können die Klärung verlangen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich das der BR die Einleitung eines BEM verlangen können, selbstverständlich nicht ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers.
Unterrichtungsrecht:
Der BR kann gem. § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX verlangen, über die vorgesehenen Maßnahmen unterrichtet zu werden.
z.B.:
- Ist die Hinzuziehung des Werks-, Betriebsarztes erforderlich?
- Ist der Beschäftigte über die Ziele des BEM sowie die erhobenen verwendeten Daten (zum Datenschutz später) unterrichtet worden?
- Hat der AG die Rehabilitationsträger (Renten-, Krankenversicherung) bzw. das Integrationsamt (bei Schwerbehinderten) hinzugezogen?
- Werden Leistungen der Rehabilitationsträger bzw. des Integrationsamtes tatsächlich und rechtzeitig erbracht?
Überwachungsrecht:
Der Betriebsrat hat das Recht, über die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Belegschaft informiert zu werden, um frühzeitig auf mögliche Probleme aufmerksam zu machen.
Der BR kann vom AG verlangen:
- Arbeitsunfähigkeitszeiten der Belegschaft, d.h. regelmäßige Information, welche AN Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen aufweisen.
- Namentliche Nennung der einzelnen AN verstößt nicht gegen die Datenschutzbestimmungen.
Klärungsrecht:
Der Betriebsrat darf prüfen, ob ein BEM ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Ob ein BEM durchzuführen ist, ergibt sich aus dem Gesetz.
Wie ein BEM durchzuführen ist im Gesetz nicht festgelegt.
Der BR hat ein sog. ‘Mitklärungsrecht‘, d.h. wenn ein BR im Betrieb besteht, muss der AG diese in das BEM-Verfahren einbeziehen (Zustimmung des AN vorausgesetzt), d.h. kein ordnungsgemäßes BEM ohne den BR.
Wenn bzgl. des BEM-Verfahrens keine Betriebsvereinbarung besteht, muss der Klärungsprozess für jedes BEM-Verfahren individuell und zwar mit allen Beteiligten vereinbart werden.
Das Klärungsrecht des BR beinhaltet folgende einklagbare Punkte:
- Namentliche Nennung der AN, die länger als 6 Wochen krank sind (Datenschutz steht nicht entgegen, Zustimmung der AN ist nicht erforderlich BAG Az.1 ABR 46/10)
- Recht des BR auf Einsicht/Vorlage der Anschreiben des AG an den erkrankten AN zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufklärung des AN.
- Einsichtnahme in Antwortschreiben des AN seitens des BR nur nach Zustimmung des AN.
- Der BR ist berechtigt, ihre Einschätzung zum Ergebnis des BEM dem AN mitzuteilen und ihm hierdurch ggf. Argumente im Kündigungsschutzprozess zu liefern.
Erzwingbare Mitbestimmung:
Laut BAG kann der BR eine BEM-Betriebsvereinbarung, die das gesamte Verfahren regelt, nicht erzwingen.
Eine erzwingbare Betriebsvereinbarung wird jedoch bejaht bzgl.
- allgemeiner Verfahrensfragen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG),
- der Nutzung und Verarbeitung von Daten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) sowie
- der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG).
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