Unter Arbeit auf Abruf versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat.
Der Arbeitnehmer arbeitet je nach betrieblichem Bedarf, wird also nur dann zur Arbeit eingeteilt, wenn er tatsächlich gebraucht wird.
Abrufarbeit ist eine Form der Teilzeitarbeit und in §12 TzBfG geregelt.
Dabei wird im Arbeitsvertrag meistens eine Mindestanzahl an Wochenstunden festgelegt, die flexibel auf einzelne Tage verteilt werden kann.
Wird durch die Parteien keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, ist automatisch eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festgesetzt.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten rechtszeitig ankündigen muss und die vereinbarte Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25% überschreiten / 20% unterschreiten darf.
Auch bei Arbeit auf Abruf steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaub zu.
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