1. Weisungen zur Art der Arbeitsleistung
Der Arbeitgeber kann die Arbeitspflicht im Wege des Weisungsrechts inhaltlich näher regeln.
Darunter zählen Weisungen über
- einzelne Tätigkeiten,
- die Reihenfolge dieser Tätigkeiten
- Begleitumstände, unter denen die Arbeit zu verrichten ist.
Voraussetzungen für solche Weisungen sind:
- dass im Arbeitsvertrag keine konkrete Regelung besteht, wie die Tätigkeit durch den Arbeitnehmer auszuführen ist
- und dass die Tätigkeit dem Berufsbild entspricht
Beispielsweise: Ein Kreditsacharbeiter kann vom Außendienst mit Kundenkontakt in den Innendienst mit Bürotätigkeiten versetzt werden.
2. Weisungen zum Ordnungsverhalten
Der Arbeitgeber hat das Recht die Begleitumstände der Arbeit näher zu bestimmen.
Darunter fallen Themen wie:
- Arbeitskleidung
- wann der Dienstwagen zu verwenden ist
- Tätigkeitsbereiche
- Rauchverbote
- Tierverbote auf der Arbeit
Beispielsweise: Der Arbeitgeber verbietet seinem Arbeitnehmer, welcher Verkaufsberater in einer edlen Boutique ist, auf der Arbeit Jeanshosen zu tragen.
3. Weisungen bezüglich der Arbeitszeit:
Ist im Arbeitsvertrag keine konkrete Arbeitszeit geregelt, kann der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht die Arbeitszeit näher ausgestalten oder neu festlegen.
Darunter fallen:
- Arbeitsbeginn und-ende
- Die Festlegung von Pausenzeiten
- Die Einführung von Schichtarbeit
- Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Beispielsweise: Der Arbeitgeber kann einen Wechsel von Normalschicht zur Wechselschicht festlegen.
4. Weisungen bezüglich des Arbeitsorts:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort des Arbeitnehmers festlegen, solange im Arbeitsvertrag nicht konkretes geregelt ist und es dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Dazu gehören auch Themen wie:
- Einsatzorte
- Dienstreisen
Beispielsweise: Der Arbeitgeber kann festlegen, ob ein Teil der Arbeitszeit außerhalb des Dienstgebäudes oder nur innerhalb des Dienstgebäudes absolviert werden muss.
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