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Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Arbeitnehmer auf Weisungen des Arbeitgebers?

1. Beschwerde

Über die Weisung des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschweren. (§§84,85 BetrVG)

2. Arbeitsverweigerung

Der Arbeitnehmer ist zur Verweigerung seiner Arbeitsleistung berechtigt, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschreitet.
Durch die Arbeitsverweigerung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt den Arbeitnehmer zu sanktionieren.
Insbesondere kann er keine verhaltensgebundene Kündigung aussprechen, weil eine unberechtigte Weisung nicht verbindlich ist.

Beispielsweise:
Die Versetzung eines Arbeitnehmers von Dortmund nach Berlin wurde vom Bundesarbeitsgericht 2017 als unbillige Weisung des Arbeitgebers beurteilt, woran der Arbeitnehmer nicht gebunden ist.

Vorsicht: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass die Weisung des Arbeitgebers doch von seinem Weisungsrecht gedeckt ist.

3. Gerichtliche Klärung

Um dieses Risiko zu vermeiden kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Weisung durch das Arbeitsgericht klären lassen.
Dabei muss er die Weisung zunächst befolgen.
Stellt sich anschließend vor dem Arbeitsgericht heraus, dass die Weisung des Arbeitnehmers nicht von dessen Weisungsrechts gedeckt war, muss der Arbeitnehmer diese nicht weiter beachten und kann seine Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen verlangen.

4. Annahme

Natürlich kann der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers auch einfach akzeptieren.

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.