Grundsätzlich gilt, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt.
Somit müssen Arbeitszeiten aus einem Bereitschaftsdienst bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einberechnet werden.
Unbeachtlich ist, wie viel Arbeit während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich verrichtet wurde.
Wichtig ist, dass die ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden muss (soweit es keine anderweitige Regelung gibt).
Können also aufgrund von Ruhezeiten Minusstunden entstehen?
Grundsätzliches:
- Minusstunden fallen an, wenn ein Arbeitnehmer weniger als vertraglich vereinbart arbeitet.
- Minusstunden können nur angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer selbstverantwortlich für die Minderarbeit ist.
z.B.:- Verspäteter Arbeitsbeginn
- Überziehen der Mittagspause
- Vorgezogener Feierabend
- Private Erledigungen während der Arbeitszeit
- Um Minusstunden zu bekommen, muss in der Firma ein Arbeitszeitkonto geführt werden.
(Bei sog. Vertrauensarbeit gleicht der Arbeitnehmer eine längere Pause oder ein früheren Feierabend selbstständig aus, indem er an einem anderen Tag länger arbeitet.) - Minusstunden können nur abgebaut werden, indem sie nachgearbeitet werden.
- Wegen Krankheit, Urlaub & Feiertagen dürfen keine Minusstunden erhoben werden.
- Der Arbeitnehmer bekommt (grundsätzlich) sein reguläres Gehalt und muss die Minusstunden dann ‘‘umsonst‘‘ (wurden ja schon bezahlt) nacharbeiten.
Ruhezeiten sind jedoch gesetzlich geregelt und weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldet.
Beide müssen sich an die gesetzlichen Ruhezeiten halten.
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