In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Abschluss, die Form und den Inhalt des Arbeitsvertrages selbst frei vereinbaren können, solange es keine zwingenden gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen eines Tarifvertrags/Betriebs-vereinbarung dem Entgegenstehen.
Die Vertragsfreiheit beinhaltet auch die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit.
Gestaltungsfreiheit bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer inhaltlich weitestgehend frei entscheiden können, wie das Arbeitsverhältnis geregelt sein soll.
Allerdings wird die Gestaltungsfreiheit zum Schutze des Arbeitnehmers eingeschränkt:
- Durch zwingende gesetzliche Regelungen:
- wie Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Nachtarbeit-Verbot für Jugendliche): Zwingende gesetzliche Regelungen können nicht durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge umgangen werden. Außer es bestehen gesetzlich zugelassene Ausnahmen. Da gesetzliche Regelungen meist nur einseitig zwingend sind, sind abweichende Vereinbarungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, immer möglich.
- Durch Tarifverträge änderbare Regelungen: Von neueren arbeitsrechtlichen Gesetzen kann oft durch Tarifverträge, auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, abgewichen werden. Dadurch soll den Tarifpartnern die Möglichkeit gegeben werden, den Besonderheiten einiger Wirtschaftszweige gerecht zu werden. Es wird davon ausgegangen, dass tarifschließende Gewerkschaften die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend würdigen.
- Durch dispositives Gesetzesrecht/nachgiebiges Gesetzesrecht: Dispositives/Nachgiebiges Gesetzesrecht liegt vor, wenn das jeweilige Gesetz nur gilt, soweit die Parteien des Arbeitsvertrags/Tarifvertrags nichts Abweichendes vereinbart haben. Hier kann sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil für den Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden.
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