Alle Aufhebungsverträge sind schriftlich zu schließen.
Wurde ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien mündlich geschlossen, ist dieser nicht wirksam.
Dabei bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag eigenhändig Unterschreiben.
Eine Telefaxunterschrift genügt nicht!
Im Falle eines Aufhebungsvertrags muss der Betriebsrat nicht angehört werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Entlassung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Betriebsänderung erfolgt.
Dann ist Betriebsrat vorher zu beteiligen.
Der Aufhebungsvertrag ist nicht gerichtlich überprüfbar. Dennoch kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung erreicht hat.
Aufhebungsverträge können auch mit Auszubildenden geschlossen werden. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Ebenfalls kann ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer geschlossen werden. Dafür bedarf es nicht der Zustimmung des Integrationsamts.
Der Arbeitgeber muss aber die Schwerbehindertenvertretung informieren und anhören.
Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung. |