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Muss mir mein Arbeitgeber für Rufbereitschaft Geld zahlen ?

Was ist Rufbereitschaft?

Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsort anwesend sein. Er darf sich in der eigenen Wohnung oder an einem anderen – dem Arbeitgeber dann meist bekanntzugebenden Ort – aufhalten.
Auf Anforderung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit direkt aufnehmen und hierzu die Betriebsstätte oder einen anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufsuchen.

Steht mir Lohn für Rufbereitschaft zu?

Rufbereitschaft kann insgesamt als Arbeitszeit zählen und demnach komplett zu vergüten sein.
Ob dem Arbeitnehmer eine Vergütung zusteht, ist immer am Einzelfall zu beurteilen.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch die Rufbereitschaft so sehr in Anspruch genommen wird, dass er auch während der inaktiven Zeiten so angespannt ist, dass diese Zeit als Arbeitsleistung angesehen werden muss.

Wird der Arbeitnehmer durch die Rufbereitschaft so sehr an der Verfolgung seiner persönlichen und sozialen Interessen gehindert, dass sich die Situation letztlich kaum von einer Anwesenheit in Betrieb unterscheidet, dann zählt die Rufbereitschaft als Arbeitszeit.
Entscheidend ist demnach die Qualität der verbrachten ,,Freizeit‘‘.
Demnach ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Indiz für Arbeitszeit:

  • wenn der Arbeitgeber ein extrem kurzes Zeitfenster für den Dienstantritt vorgibt. z.B.: Arbeitgeber A gibt Arbeitnehmer N während seiner Rufbereitschaft vor, dass er sich innerhalb von 5 Minuten am Arbeitsplatz einfinden muss.
  • geringe Intensität mit der sich der Arbeitnehmer während der inaktiven Zeit seinen eigenen Interessen widmen kann + hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zur Arbeitsleistung herangezogen wird. z.B.: IT-Spezialist der während seiner inaktiven Zeit zwar zuhause ist aber im Stundentakt kontaktiert wird
  • wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur dann wieder rechtzeitig antreten kann, wenn er sich zu Hause in seiner Dienstkleidung aufhält.

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag im Hinblick auf Dienste der Rufbereitschaft nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selber bestimmen kann und nur sicherstellen muss, dass er innerhalb einer angemessenen Zeit seine Arbeit antreten kann.
Angemessen ist dabei eine Zeit von 45 Minuten.
Unangemessen ist eine Zeit von 10-20 Minuten.