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Kann mein Arbeitgeber sein Weisungsrecht zu einer Versetzung gebrauchen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht.

Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Bestimmungen eines Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften dies festgelegen.

Ist im Arbeitsvertrag als Einsatzort der Betriebsort festgelegt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Weisungsrechts nicht

  • in einen anderorts gelegenen Betrieb verweisen,
  • einen Auslandseinsatz anordnen,
  • oder die Verlagerung des Betriebs einseitig verlangen.

Fehlt eine Regelung über den Einsatzort im Arbeitsvertrag ist eine bundesweite Versetzung möglich.

Aber:
Im Arbeitsvertrag können sogenannte Versetzungsklauseln stehen, die das Weisungsrecht des Arbeitnehmers erhalten sollen.

Beispielsweise:

  • ,,Die Firma behält sich vor…‘‘
  • Der Arbeitgeber behält sich vor..‘‘

Fehlt eine solche Versetzungsklausel und will der Arbeitgeber über das ihm zustehende Weisungsrecht hinaus, bedarf es der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Verweigert der Arbeitnehmer diese Zustimmung muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

Mitbestimmung des Betriebsrats:
Bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für voraussichtlich mehr als einen Monat muss der Betriebsrat zustimmen.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat diesbezüglich Auskunft über die Person und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.
Äußert sich dieser nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich, gilt die Zustimmung als erteilt.
Eine Verweigerung der Zustimmung kann nur auf eine der Gründe des §99 Abs.2 BetrVG gestützt werden.

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.