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Hat der Arbeitgeber bei Aufhebungsverträgen eine Hinweispflicht?

Der Arbeitgeber kann sich aufklärungspflichtig machen, wenn er derjenige ist, der den Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer vorschlägt.

Wird diese Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht verletzt, ist der Aufhebungsvertrag zwar nicht unwirksam aber der Arbeitgeber kann sich unter Umständen Schadenersatzpflichtig machen.

Hinweise:

  • Der Arbeitgeber soll darauf hinweisen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann.

Es ist seine Pflicht, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt und erkennt, dass dem Arbeitnehmer die Folgen nicht klar sind.

  • Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Arbeitnehmer ungefragt auf die ihm drohenden Versorgungsschäden aufmerksam zu machen.
  • Weiß der Arbeitgeber oder vermutet er, dass dem Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrags sozialrechtliche Nachteile drohen, hat er den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.
  • Hat der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz, welcher beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags verloren geht, soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen.
Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.