0234 / 54 50 83 80
·
kanzlei@bochum-anwaelte.de
·
Hattinger Straße 407, 44795 Bochum
·
Kontakt

Freistellung nach Kündigung: Muss der Arbeitnehmer sich während der Kündigungsfrist um einen neuen Job kümmern?

Muss der Arbeitnehmer sich während der Kündigungsfrist um einen neuen Job kümmern?

Mit Urteil vom 12.02.2025 hat das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird, sich nicht zwingend um eine neue Beschäftigung bemühen muss, um einen fiktiven Verdienstabzug nach § 615 Satz 2 BGB zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ihn trotz bestehendem Beschäftigungsanspruchs einseitig freigestellt hat.

Hintergrund des Falls:

Ein Senior Consultant, der zuletzt eine monatliche Vergütung von 6.440 Euro brutto erhielt, wurde von seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 gekündigt und gleichzeitig unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub freigestellt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht recht. Die Arbeitgeberin zahlte für den Juni 2023 keine Vergütung und argumentierte, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen, da er sich nicht zeitnah auf ihm übersandte Stellenangebote beworben hatte.

Rechtliche Einordnung: 

Gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitgeber ihn nicht beschäftigt, obwohl er dazu bereit und in der Lage ist. Der Arbeitgeber gerät dann in Annahmeverzug. Nach § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer jedoch anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, wenn er böswillig eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt.

Das BAG stellte klar, dass der durch eine fiktive Anrechnung nicht erzielten Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil nur dann gerechtfertigt ist, wenn dieser „wider Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) untätig geblieben ist.

Billigkeitsregelung und Verpflichtung des Arbeitnehmers:

§ 615 Satz 2 BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die eine umfassende Interessenabwägung erfordert. § 615 Satz 2 BGB verlangt eine gerechte Abwägung der Interessen. Das bedeutet, dass die Pflicht des Arbeitnehmers, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, immer auch von den Verpflichtungen des Arbeitgebers abhängt.

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, obwohl der eigentlich ein Recht auf Arbeit hatte. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber keinen guten Grund dafür genannt hatte, warum er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen konnte. Deshalb entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, sich schon vor Ende der Kündigungsfrist einen neuen Job zu suchen, um dem Arbeitgeber Geld zu sparen.

Bedeutung des Urteils und Fazit:

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die während der Kündigungsfrist einseitig freigestellt werden. Es stellt klar, dass die Pflicht zur anderweitigen Bewerbung während dieser Zeit nicht uneingeschränkt gilt. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber berechtigte Gründe für die Freistellung hatte und ob es dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zuzumuten war, sich bereits während der Kündigungsfrist um eine neue Anstellung zu bemühen.

Arbeitgeber sollten künftig sorgfältig prüfen, ob eine Freistellung wirklich notwendig und zumutbar ist, um sich nicht der Gefahr des Annahmeverzugs auszusetzen. Arbeitnehmer hingegen können sich darauf berufen, dass sie während der Kündigungsfrist nicht zwingend aktiv nach einer neuen Beschäftigung suchen müssen, solange der Arbeitgeber seinen Beschäftigungsanspruch unbegründet verweigert.

Empfehlungen unsererseits:
Für Arbeitnehmer:
Rechte wahren: Bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden genügt in der Regel.
Freistellung prüfen: Bei unwiderruflicher Freistellung sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Für Arbeitgeber:
Freistellung gut begründen: Eine Freistellung sollte nur bei objektiv nachvollziehbaren Gründen ausgesprochen werden.
Annahmeverzug vermeiden: Klare Kommunikation und ggf. Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist in Betracht ziehen.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Rechtslage bei Freistellungen während der Kündigungsfrist vielseitig ist und eine genaue Abwägung der Interessen beider Parteien bedarf. Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten lassen.

BAG, 12.03.2025 – 5 AZR 127/24

Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben oder rechtliche Unterstützung im Bereich Arbeitsrecht benötigen, stehen wir Ihnen als erfahrene Arbeitsrechtsanwälte in Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.