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Wie wird eine Kündigung wirksam?

1. Kündigungserklärung

Zuerst benötigt man eine Kündigungserklärung. Diese muss das Wort ,,Kündigung‘‘ muss in dem Schreiben nicht genannt werden. Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben unmissverständlich der Wille hervor geht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

2. Schriftform

Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss immer schriftlich erklärt werden.
Eine bloß mündlich ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

In dem Schreiben ist der Zeitpunkt, zu welchem das Arbeitsverhältnis enden soll, anzugeben.
Fehlt dieser und kann auch aus den näheren Umständen kein Zeitpunkt geschlossen werden, ist von einer ordentlichen Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt auszugehen.

3. Zugang

Die Kündigungserklärung muss dem zu kündigenden Vertragsteil zugehen.

a. Kündigungserklärung unter Anwesenden

Ist der Empfänger anwesend, geht die Kündigungserklärung sofort zu, sobald er sie entgegennimmt.

Beispielsweise:

Arbeitgeber C ruft Arbeitnehmer A in sein Büro. Dort übergibt C dem A die Kündigung. Die Kündigung ist dem A somit zugegangen. Irrelevant ist, ob A sich mit der Kündigung einverstanden erklärt oder sie billigt.

b. Kündigungserklärung unter Abwesenden

Ist der Empfänger abwesend, dann spricht man von einer Kündigung gegenüber Abwesenden.

Beispielsweise: Arbeitgeber C ruft Arbeitnehmer A nicht in sein Büro sondern versendet die Kündigung per Post.

Eine Kündigung unter Abwesenden geht erst zu, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann.

Unerheblich ist dabei, ob der Empfänger zu diesem Zeitpunkt tatsächlich von der Kündigung Kenntnis genommen hat.

Wird die Kündigung per einfachen Brief versendet, geht sie in dem Moment zu, indem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person (z.B. die Ehefrau) ausgehändigt wurde.

Wird der Brief in den Briefkasten geworfen, geht die Kündigung zu dem Zeitpunkt zu, zu dem der Briefkasten üblicherweise geleert wird.

Wird die Kündigung per Einschreiben verschickt, geht diese erst zu, wenn der Postbote den Empfänger oder eine empfangsbedürftige Person antrifft und das Einschreiben überreicht. Falls der Postbote niemanden antrifft, geht die Kündigung erst zu, wenn der Arbeitnehmer das Einschreiben beim Postamt abholt. Dabei gilt, dass der Arbeitnehmer das Einschreiben unverzüglich abzuholen hat.

Ein Kündigungsschreiben, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusendet, geht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer sich am Tag der Zustellung/der möglichen Kenntnisnahme im Urlaub befindet. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Urlaub des Arbeitnehmers wusste.

Sollte der Arbeitnehmer aufgrund des Urlaubs nicht fristgerecht Klage eingereicht haben, hat er die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung.

Die Kündigung kann jederzeit erfolgen.

Ausnahmen sind:

  • Mitten in der Nacht
  • auf einer Beerdigung
  • auf einem Betriebsausflug

Diese können zurückgewiesen werden. Ansonsten gilt eine Kündigung auch als zugegangen, wenn der Empfänger/ein Vertreter die Annahme verweigert.

c. Kündigungsgründe

Grundsätzlich müssen bei der ordentlichen Kündigung keine Kündigungsgründe gegenüber dem Gekündigten angegeben werden.

Im Fall einer außerordentlichen Kündigung muss auf Verlangen des Gekündigten der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden.

d. Unwirksamkeit

Eine Kündigung kann nichtig sein, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Beispielsweise: Der Arbeitnehmer wird gekündigt

  • während der Schwangerschaft
  • während der Pflegezeit
  • während der Elternzeit
  • wegen dessen Kandidatur zum Betreibsrat

Ebenso kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Beispielsweise:

  • bei Ausbeutung einer Zwangslage
  • Unerfahrenheit,
  • Mangel an Urteilsvermögen,
  • oder die Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um sich Vorteile zu verschaffen.