Urlaubsanspruch von Vollzeitbeschäftigten:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin mit einer 5-Tagewoche ein Anspruch von mindestens 20 Urlaubstagen pro Jahr.
Bei einer 6-Tagewoche liegt der Anspruch bei 24 Urlaubstagen.
Tarifvertraglich sind aber meist höhere Urlaubsansprüche geregelt.
Die ArbeitnehmerInnen haben dabei nach einer Zugehörigkeit von 6 Monaten zu dem Unternehmen erstmals vollen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten/ geringfügig Beschäftigten:
Wie viele Urlaubstage einer Teilzeitkraft oder einem Minijobber zusteht, hängt maßgeblich von der Verteilung der Arbeitszeit ab.
Beispielsweise:
- Arbeitnehmer A hat seine Vollzeitstelle auf Teilzeit reduziert, arbeitet aber die reduzierten Stunden weiterhin in einer 6 Tage Woche.
A stehen ebenso viele Urlaubstage zu wie den Vollzeitmitarbeitern.Um eine ganze Woche Urlaub zu machen, benötigt A (ebenso wie seine voll beschäftigten Kollegen) trotz Teilzeitarbeit 6 Tage.
Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit z.B. nur an 3 Tagen pro Woche erledigt.
Dann benötigt er nur 3 Urlaubstage für eine ganze Urlaubswoche.
Folgende Formel wird für die Berechnung der Urlaubstage verwendet:
(Urlaubanspruch Vollzeit x Arbeitstage des Teilzeitmitarbeiters pro Woche) / übliche Arbeitstage pro Woche in Vollzeit
Beispielfall:
- B ist in Vollzeit im Betrieb des G eingestellt. Er erhält 30 Tage bezahlten Urlaub.
A ist im Betrieb des G in Teilzeit eingestellt. Er arbeitet 4 Tage pro Woche.Im Betrieb des G gilt die 5 Tagewoche.Demnach ergibt sich folgende Rechnung:(30×4) / 5 = 24 Urlaubstage für A. - Minijobberin S ist für Anwalt D tätig. Sie arbeitet 1 Tag pro Woche. Es gilt eine 5 Tage-Woche in der Kanzlei. Gesetzlicher Mindesturlaub für einen Vollzeitmitarbeiter liegt bei 20 Urlaubstagen im Jahr.
(20×1) / 5 = 4 Urlaubstage für S