Es gibt verschiedene Arten eines Arbeitszeugnisses.
- Einfaches Zeugnis:
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung ist gesetzlich geregelt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass seinen Arbeitgeber ihm ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer ausstellt.
- Zwischenzeugnis
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Hat der Arbeitnehmer aber ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis, ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers einen Anspruch für den Arbeitnehmer. Beispielsweise: Arbeitnehmer A benötig ein Zwischenzeugnis für eine Bewerbung.
- Qualifiziertes Zeugnis
Verlangt der Arbeitnehmer, dass das Zeugnis nicht nur über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer Aussagen trifft, sondern sich auch auf dessen Leistung und die Führung erstreckt, wird von einem qualifizierten Arbeitszeugnis gesprochen.
Dabei muss das qualifizierte Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht übertrieben loben aber auch nicht tadeln. Jedoch darf er sich kritisch äußern.
Das Zeugnis ist schriftlich zu formulieren und vom Arbeitgeber oder einem zuständigen Vorgesetzten zu unterschreiben. Bei der Form gilt, dass es gehörig sein muss. Das bedeutet Firmenbogen, Zeichensetzung und Rechtsschreibung sind zu beachten.
Beispielsweise: Das Zeugnis darf nicht auf fleckigem Papier erteilt werden.
Wenn das Zeugnis nicht den Anforderungen oder der Wahrheit entspricht, kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung verlangen. Dabei hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Zeugnisses.
Diese Zeugnisberichtigung ist mit einer Klage durchzusetzen.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn Arbeitszeugnisse durch Beurteilungs-Fragebögen sowie entsprechende Textbausteine standardisiert verfasst werden.