Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gekündigt werden.
Etwas anderes gilt, wenn die Kündigung vor dem ersten Arbeitstag im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
Dabei gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
Die Frist beginnt mit dem Eingang der Kündigung und nicht mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbeginn.
Entscheidend ist außerdem, ob dazu noch eine Probezeit vereinbart wurde.
Beispielsweise:
Arbeitnehmer A und Arbeitgeber B schließen am 01.05. einen Arbeitsvertrag. Arbeitsbeginn ist am 01.06. Vereinbart wurde eine Probezeit von sechs Monaten, in der beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können.
Kündigt A nun am 05.05 läuft die zweiwöchige Frist vor dem ersten Arbeitstag ab und A muss seine Stelle bei B erst gar nicht antreten.
Etwas anderes gilt, wenn vereinbart wurde, dass die Kündigungsfrist erst ab Vertragsbeginn läuft. Dann muss A die Stelle erst antreten und kann dann mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.
1. Kündigung seitens des Arbeitgebers
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt muss er keinen Grund für die Kündigung nennen.
Ebenso muss der Betriebsrat vor dem Aussprechen der Kündigung nicht angehört werden.
2. Kündigung seitens des Arbeitnehmers
Möchte der Arbeitnehmer, die Arbeitsstelle doch nicht mehr antreten, muss er den Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen.
Dies kann aus welchen Gründen auch immer vom Arbeitnehmer gewünscht sein.
Beispielsweise:
- A ist auf Job-Suche. Nach mehreren Vorstellungsgesprächen unterschriebt A einen Vertrag bei N weil sein Wunsch-Arbeitgeber H sich nicht zurück gemeldet hat. Kurz danach meldet sich dieser jedoch doch und möchte A einstellen.
A möchte jetzt aus dem Arbeitsvertrag mit N heraus.
Auch für den Arbeitnehmer gilt, dass er vor Antritt nur kündigen kann, wenn die Kündigung vor dem ersten Tag im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde.
Im Arbeitsvertrag könnte dann eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart worden sein, dass der Arbeitnehmer sich nicht an den Ausschluss hält.
Wie hoch diese Strafe ist, ist individuell.
Dazu ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19.08.2010 – 8 AZR 645/09