Sollte der Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit bestimmte Pflichtverletzungen begehen, die dann zu einem Schaden führe, kann es sein, dass dieser für den Schaden haften muss.
Der Arbeitgeber kann dann gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte Arbeitnehmerhaftung, welche nicht im Gesetz zu finden ist, sondern durch die Rechtsprechung (Richterrecht) entwickelt wurde.
Zum Schutze der Arbeitnehmer wurden durch die Arbeitsgerichte folgende Grundsätze entwickelt:
- Leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers= keine Haftung des Arbeitnehmers
- Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht in geringem Ausmaß verletzt.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist Maschinen & Anlagenführer. In seiner Schicht drückt er an der Maschine einen falschen Knopf, der direkt neben dem richtigen Knopf liegt und leicht verwechselt werden kann.
Dadurch werden die Sprühköpfe, welche die Maschine herstellt, beschädigt.
A haftet hier nicht für den Schaden.
- Mittlere/Normale Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers= anteilige Haftung des Arbeitnehmers
- Normale Fahrlässigkeit= Der Arbeitnehmer lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht.
Hier wird das Verschulden des Arbeitnehmers und das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers verringert sich, wenn ihm selbst ein Mitverschulden am Schaden trifft.
Beispiel:
Ein Baggerfahrer/Krankführer verübt eine riskante Tätigkeit.
Denn der Baggerfahrer kann, trotz größter Sorgfalt, bei der Verrichtung seiner Arbeit z.B. ein Stromkabel beschädigen.
Hier muss bei der anteiligen Haftung dieses Risiko zugunsten des Arbeitnehmers beachtet werden.
- Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des Arbeitnehmers= volle Haftung des Arbeitnehmers
- Grobe Fahrlässigkeit= Der Arbeitnehmer handelt grob. Fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt.
Beispiel:
Fernfahrer F fährt betrunken LKW und baut einen Unfall, wodurch ein Totalschaden am LKW entsteht.
- Vorsatz= ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer wissentlich und willentlich seine Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt.
Beispiel:
Arbeitnehmer A schüttet absichtlich Kaffee in den Abteilungsdrucker, um seinen Arbeitgeber zu schädigen.
Bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz kommt jedoch eine Begrenzung der Haftung für den Arbeitnehmer in Betracht, wenn ihn die Schadensersatzpflicht wirtschaftlich überfordern würde. Bei unteren Gehaltsgruppen beträgt der Schadensersatz selten mehr als 3 Monatsgehälter.
Dies Grundsätze mussten entwickelt werden, weil der Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit höheren Gefahren ausgesetzt ist und Schäden entstehen können, bei deren Ersatz der Arbeitnehmer finanziell ruiniert werden würde.
Beachte: Der Arbeitgeber darf jedoch aufgrund eines solchen Verhaltens des Arbeitnehmers nicht dessen Arbeitsgeld mindern.
Beachte: Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, dessen Verschulden und den ihm dadurch entstandenen Schaden beweisen.