Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen.
Diese Kosten darf dieser nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers.
Dabei gilt, dass entweder die eine oder die andere Möglichkeit Anwendung findet.
Entweder Kostenübernahme:
Der Arbeitgeber verpflichtet sich die finanziellen Verbindlichkeiten des Betriebsrats zu übernehmen. Er begleicht dessen Kosten (§40 BetrVG).
Oder Sachaufwand:
Der Arbeitgeber überlässt dem Betriebsrat Sach- und Personalmittel (§40 BetrVG).
Beispielsweise:
- Bereitstellung von Räumen
- Bereitstellung von Kommunikationsmitteln
- Büropersonal zur Verfügung stellen
Insgesamt handelt es sich um Geschäftsführungskosten, die der Arbeitgeber zu begleichen hat.
Darunter zählen alle Kosten, die erforderlich sind, um eine sachgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats zu gewährleisten.
Der Arbeitgeber hat neben diesen Kosten noch andere zu tragen:
- Schulungskosten (§40 I i.V.m. §37 VI BetrVG)
- von den Kosten freistellen oder diese erstatten
- Entgeltfortzahlung
- Freizeitausgleich
- Kosten für einen Berater bei einer Betriebsänderung (§40 I i.V.m §111 S.2 BetrVG)
- von den Kosten freistellen oder diese erstatten
- Kosten für die Betriebsratswahl (§ 20 III BetrVG)
- von den Kosten freistellen oder diese erstatten + Sachmittel zur Verfügung stellen
- Entgeltfortzahlung
- Freizeitausgleich
- Kosten für die Einigungsstelle (§76a BetrVG)
- von den Kosten freistellen oder diese erstatten
- Kosten für Sachverständige (§80 III S.1 BetrVG)
- von den Kosten freistellen oder diese erstatten)
- Betriebsrats-Tätigkeit während der Arbeitszeit (§37 II BetrVG)
- Entgeltfortzahlung, also zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn
- Betriebsrat-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit (§37 III BetrVG)
- Dem Arbeitnehmer steht ein Freizeitausgleich zu.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen.
Die Erforderlichkeit von Kosten wird weder allein durch den Betriebsrat noch allein durch den Arbeitgeber bestimmt.
Es kommt vielmehr auf die Beurteilung eines ,,vernünftiger Dritten‘‘ an.
Bei dieser Überlegung hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum.
Persönliche Haftung des Betriebsrats?
Sollte ein einzelnes Betriebsratsmitglied ohne Vollmacht des Arbeitgebers einen Vertrag über Sachmittel oder Dienstleistungen mit einem Dritten schließen, wird nicht der Betriebsrat verpflichtet, sondern das Betriebsratsmitglied.
Der Dritte darf sich also an das Mitglied halten.
Sollte das Sachmittel oder die Dienstleistung erforderlich gewesen sein, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber.
Dieser Freistellungsanspruch kann auch von dem Mitglied an den Dritten abgetreten werden.
Der Dritte kann sich dann direkt an den Arbeitgeber wenden.