Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz hat der Gesetzgeber für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer noch besondere Kündigungsschutzvorschriften erlassen.
Dazu zählen:
- Schwerbehinderte Menschen
- Schwangere
- Auszubildende
- Betriebsräte &
- andere Funktionsträger der Betriebsverfassung
- z.B.: Betriebsmitglieder Mitglieder der Jugend- & Auszubildendenvertretung Mitglieder des Wahlvorstandes Wahlbewerber zu den obengenannten Ämtern
Funktionsträger der Betriebsverfassung:
Für die Funktionsträger der Betriebsverfassung bedarf es eines besonderen Kündigungsschutzes, damit diese Personen ihr Amt frei und unabhängig wahrnehmen können, ohne Furcht vor einer Entlassung.
Für die genannten Personen ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, bei der Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils.
Bei einer außerordentlichen Kündigung gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats oder der Jugend-& Auszubildendenvertretung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
Der Kündigungsschutz beginnt
- beim Wahlvorstand mit der Bestellung
- bei Wahlbewerbern vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages
- bei Initiatoren ab der Einladung zur Wahlversammlung/der Antragstellung bei Gericht
- bei einem Arbeitnehmer, der Wahl-Vorbereitungshandlung vornimmt, mit Abgabe einer öffentlich beglaubigten Absichtserklärung für BR-Gründung.
- bei Mitgliedern des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Amtsbeginn
Der Kündigungsschutz endet
- beim Wahlvorstand und Wahlbewerbern sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Ausnahme: Der Wahlvorstand wird durch gerichtlichen Beschluss ersetzt. Dann endet der Kündigungsschutz mit dem Ersatz)
- bei Mitgliedern des Betriebsrats/der Jugend- & Auszubildendenvertretung ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit
- bei Initiatoren bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses (wenn kein Betriebsrat oder keine JAV gewählt wird: drei Monate nach der Einladung zur Wahlversammlung/nach der Antragstellung)
- beim Arbeitnehmer mit Wahl-Vorbereitungshandlung und öffentlich beglaubigter Absichtserklärung für BR-Gründung: bis zur Einladung zur Wahlversammlung (max. 3 Monate)
Die Schwerbehindertenvertretung hat den gleichen Schutz vor Kündigungen wie ein Betriebsratsmitglied.