Schangerschaft:
Während der Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Entbindung genießen Arbeitnehmerinnen ein Kündigungsverbot.
Die Schwangerschaft beginnt mit der ,,Nidation‘‘, der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter.
Dabei wird der Beginn der Schwangerschaft errechnet, indem vom bescheinigten Entbindungstermin 280 Tage zurückgerechnet wird.
Wird die Frau innerhalb der vier Monate nach der Entbindung erneut schwanger, besteht der Kündigungsschutz ununterbrochen bis zur zweiten Entbindung.
Geht die Kündigung vor Schwangerschaftsbeginn zu, ist diese wirksam, auch wenn die Kündigungsfrist in der Schwangerschaft abläuft.
Erleidet die Mutter eine Fehlgeburt, endet der Kündigungsschutz mit dieser.
Bei einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes innerhalb der vier Monate nach Entbindung bleibt der Kündigungsschutz erhalten.
Das Kündigungsverbot gilt aber nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist.
Der Arbeitgeber kann von der Schwangeren ein Attest verlangen. Unterlässt die Schwangere diesen Nachweis, verliert sie zwar nicht ihren Kündigungsschutz, macht sich jedoch schadenersatzpflichtig.
Bei dem Kündigungsverbot für Schwangere handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot.
Das bedeutet, egal ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung oder sonstige Kündigung handelt, es besteht ein Kündigungsverbot.
Jedoch kann die für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen eine Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schutzfrist für zulässig erklären. Dies hängt vom Einzelfall ab.
Elternzeit:
Ebenfalls unterliegt der Arbeitnehmer, welcher Elternzeitberechtigt ist, ab dem Zeitpunkt, in dem er die Elternzeit verlangt, einem besonderen Kündigungsschutz.
Dieser Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit.
Beispielsweise:
Verlässt die Mutter die Elternzeit und nimmt anstelle ihrer der Vater nun Elternzeit,endet der besondere Kündigungsschutz der Mutter.
Auch Teilzeitbeschäftigte, mit nicht mehr als 30 Wochenstunden, welche einen Anspruch auf Elternzeit hätten, aber weiterarbeiten, unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz.
Elternzeitberechtigte sind vor ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen sowie Änderungskündigungen geschützt. Vom Kündigungsschutz nicht erfasst ist der Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sowie die Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag.