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Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?

Die möglichen Reaktionen des Betriebsrats hängen vor allem davon ab, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt.

Für beide Kündigungsarten gilt jedoch, dass die Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung schriftlich erfolgen muss.
Ebenso gilt, dass der Betriebsrat, soweit es erforderlich ist, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer anhören soll.

Wenn alle notwendigen Informationen dem Betriebsrat zugegangen sind, beginnen für diesen folgende Fristen für dessen Stellungnahme:

  • Außerordentliche Kündigung = drei Tage
  • Ordentliche Kündigung = eine Woche

Schweigt der Betriebsrat innerhalb dieser Frist, so gilt, dass der Betriebsrat der Kündigung zustimmt und der Arbeitgeber diese aussprechen kann.
Der Betriebsrat kann der Kündigung aber auch zustimmen.

  1. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird

  • das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der geltenden Kündigungsfristen beendet.
  • Dies kann nur aus ,,wichtigem Grund‘‘ geschehen.

Sollte die außerordentliche Kündigung unwirksam sein, kann diese in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Jedoch muss der Betriebsrat dann sowohl bezüglich der außerordentlichen als auch bezüglich der ordentlichen Kündigung angehört werden.

Bei der außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat innerhalb der Dreitagesfrist nur seine Bedenken mitteilen.

Dabei sollte er aber alles aufschrieben, was aus seiner Sicht gegen die Kündigung spricht.

  1. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats bei einer ordentlichen Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter Einhaltung der (gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten) Frist gekündigt.

Bei der ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat zwei Möglichkeiten:

  1. Möglichkeit: Nur Bedenken äußern

Der Betriebsrat kann innerhalb einer Woche seine Bedenken über die Kündigung des Arbeitnehmers äußern. Dies soll den Arbeitgeber zur nochmaligen Prüfung seiner Entscheidung veranlassen.

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung trotz der Bedenken des Betriebsrats aus ,hat dies keine rechtlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

  1. Möglichkeit: Widerspruch einlegen

Sobald einer der Widerspruchsgründe aus §102 Abs. 3 BetrVG vorliegt, kann der Betriebsrat innerhalb einer Woche gegen die Kündigung Widerspruch einlegen.

Dabei können Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren, die Frist zur Einlegung des Widerspruchs zu verlängern. Sobald der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend unterrichtet hat, wird die Frist durch Rückfragen des Betriebsrats nicht unterbrochen oder gehemmt.

Unter Umständen kann es aber zu einem Neubeginn der Frist kommen, wenn der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren noch weitere Informationen teilt.

Der Widerspruch des Betriebsrats führt dazu, dass der gekündigte Arbeitnehmer im Falle einer Kündigungsschutzklage seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verlangen kann.

Diesem Weiterbeschäftigungsanspruch kann der Arbeitgeber nur entgehen, wenn er vom Arbeitsgericht entbunden wird.

Dies geschieht, wenn:

  • die Weiterbeschäftigung den Arbeitgeber unzumutbar wirtschaftlich belastet,
  • die Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig aussieht oder
  • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war