Was kann der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis alles einseitig bestimmen kann?
Das Weisungsrecht (auch Direktionsrecht) ist das Recht des Arbeitsgebers, die im Arbeitsvertrag nur vage beschriebene Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen näher zu bestimmen.
Im Zweifel gilt je weniger im Arbeitsvertrag geregelt ist, desto weiter geht das Recht des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Bestimmungen eines Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften dies festgelegen.
Billiges Ermessen= Der Arbeitgeber muss die Umstände des Einzelfalles abwägen und seine Interessen sowie die des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Beispielsweise: Der Arbeitnehmer hat bei der Ausübung seines Ermessens auf eventuelle Behinderungen des Arbeitnehmers zu achten.
Welche Weisungen kann der Arbeitgeber erteilen?
1. Weisungen zur Art der Arbeitsleistung
Der Arbeitgeber kann die Arbeitspflicht im Wege des Weisungsrechts inhaltlich näher regeln.
Darunter zählen Weisungen über
- einzelne Tätigkeiten,
- die Reihenfolge dieser Tätigkeiten
- Begleitumstände, unter denen die Arbeit zu verrichten ist.
Voraussetzungen für solche Weisungen sind:
- dass im Arbeitsvertrag keine konkrete Regelung besteht, wie die Tätigkeit durch den Arbeitnehmer auszuführen ist
- und dass die Tätigkeit dem Berufsbild entspricht
Beispielsweise: Ein Kreditsacharbeiter kann vom Außendienst mit Kundenkontakt in den Innendienst mit Bürotätigkeiten versetzt werden.
2. Weisungen zum Ordnungsverhalten
Der Arbeitgeber hat das Recht die Begleitumstände der Arbeit näher zu bestimmen.
Darunter fallen Themen wie:
- Arbeitskleidung
- wann der Dienstwagen zu verwenden ist
- Tätigkeitsbereiche
- Rauchverbote
- Tierverbote auf der Arbeit
Beispielsweise: Der Arbeitgeber verbietet seinem Arbeitnehmer, welcher Verkaufsberater in einer edlen Boutique ist, auf der Arbeit Jeanshosen zu tragen.
3. Weisungen bezüglich der Arbeitszeit:
Ist im Arbeitsvertrag keine konkrete Arbeitszeit geregelt, kann der Arbeitgeber durch sein Weisungsrecht die Arbeitszeit näher ausgestalten oder neu festlegen.
Darunter fallen:
- Arbeitsbeginn und-ende
- Die Festlegung von Pausenzeiten
- Die Einführung von Schichtarbeit
- Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Beispielsweise: Der Arbeitgeber kann einen Wechsel von Normalschicht zur Wechselschicht festlegen.
4. Weisungen bezüglich des Arbeitsorts:
Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort des Arbeitnehmers festlegen, solange im Arbeitsvertrag nicht konkretes geregelt ist und es dem Arbeitnehmer zumutbar ist.
Dazu gehören auch Themen wie:
- Einsatzorte
- Dienstreisen
Beispielsweise: Der Arbeitgeber kann festlegen, ob ein Teil der Arbeitszeit außerhalb des Dienstgebäudes oder nur innerhalb des Dienstgebäudes absolviert werden muss.
Welchen Grenzen unterliegt der Arbeitgeber bei seinem Weisungsrecht?
- Das Weisungsrecht unterliegt dem Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und einem Tarifvertrag.Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann nur von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen, wenn keine konkreten Regelungen im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag bestehen.
- Der Arbeitgeber darf mit seinen Weisungen niemals gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht zur Begehung einer Straftat anweisen. Beispielsweise: Arbeitgeber A darf seinen Arbeitnehmer B, welcher Fernfahrer ist, nicht anweisen, Waren über die Grenze zu schmuggeln.
- Der Arbeitnehmer kann nicht von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen, wenn der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt worden ist. Beispielsweise: Arbeitnehmerin A wurde als Buchhalterin eingestellt, ihr Arbeitgeber kann sie nicht auf eine Hausmeisterstelle versetzen.
- Der Arbeitnehmer hat bei der Erteilung von Weisungen immer die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei:
- Einhaltung der Gesetze durch den Arbeitgeber
- Sozialen Angelegenheiten
- Personellen Angelegenheiten
Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Arbeitnehmer auf Weisungen?
1. Beschwerde
Über die Weisung des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat beschweren. (§§84,85 BetrVG)
2. Arbeitsverweigerung
Der Arbeitnehmer ist zur Verweigerung seiner Arbeitsleistung berechtigt, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht überschreitet.
Durch die Arbeitsverweigerung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt den Arbeitnehmer zu sanktionieren.
Insbesondere kann er keine verhaltensgebundene Kündigung aussprechen, weil eine unberechtigte Weisung nicht verbindlich ist.
Beispielsweise:
Die Versetzung eines Arbeitnehmers von Dortmund nach Berlin wurde vom Bundesarbeitsgericht 2017 als unbillige Weisung des Arbeitgebers beurteilt, woran der Arbeitnehmer nicht gebunden ist.
Vorsicht: Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass die Weisung des Arbeitgebers doch von seinem Weisungsrecht gedeckt ist.
3. Gerichtliche Klärung
Um dieses Risiko zu vermeiden kann der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Weisung durch das Arbeitsgericht klären lassen.
Dabei muss er die Weisung zunächst befolgen.
Stellt sich anschließend vor dem Arbeitsgericht heraus, dass die Weisung des Arbeitnehmers nicht von dessen Weisungsrechts gedeckt war, muss der Arbeitnehmer diese nicht weiter beachten und kann seine Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen verlangen.
4. Annahme
Natürlich kann der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers auch einfach akzeptieren.
Kann mein Arbeitgeber sein Weisungsrecht zu einer Versetzung gebrauchen?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht.
Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, Bestimmungen eines Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften dies festgelegen.
Ist im Arbeitsvertrag als Einsatzort der Betriebsort festgelegt, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Weisungsrechts nicht
- in einen anderorts gelegenen Betrieb verweisen,
- einen Auslandseinsatz anordnen,
- oder die Verlagerung des Betriebs einseitig verlangen.
Fehlt eine Regelung über den Einsatzort im Arbeitsvertrag ist eine bundesweite Versetzung möglich.
Aber:
Im Arbeitsvertrag können sogenannte Versetzungsklauseln stehen, die das Weisungsrecht des Arbeitnehmers erhalten sollen.
Beispielsweise:
- ,,Die Firma behält sich vor…‘‘
- Der Arbeitgeber behält sich vor..‘‘
Fehlt eine solche Versetzungsklausel und will der Arbeitgeber über das ihm zustehende Weisungsrecht hinaus, bedarf es der Zustimmung des Arbeitsgebers.
Verweigert der Arbeitnehmer diese Zustimmung muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.
Mitbestimmung des Betriebsrats:
Bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für voraussichtlich mehr als einen Monat muss der Betriebsrat zustimmen.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat diesbezüglich Auskunft über die Person und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.
Äußert sich dieser nicht innerhalb einer Woche nach Unterrichtung schriftlich, gilt die Zustimmung als erteilt.
Eine Verweigerung der Zustimmung kann nur auf eine der Gründe des §99 Abs.2 BetrVG gestützt werden.