Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unter Einhaltung der (gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten) Frist gekündigt.
Grundsätzlich darf eine ordentliche Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Ist das Arbeitsverhältnis befristet (z.B. Saisonarbeit), muss im Arbeitsvertrag eine gesonderte Vereinbarung zur Kündigung vorhanden sein.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines sachlichen Grundes kündigen.
Der Arbeitgeber hat bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Falle eines Kündigungsschutzprozesses zu belegen, dass die Kündigung des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist.
Die ordentliche Kündigung ist meistens an bestimmte gesetzliche Kündigungsfristen gebunden.
Die einzuhaltende Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Je nachdem wie lange der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beschäftigt war, erhöhen sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers.
Eine Kündigung muss immer schriftlich ergehen. Dies gilt sowohl für eine ordentliche als auch für eine außerordentliche Kündigung. Eine ausschließlich mündliche Kündigungserklärung ist nicht wirksam.
Das Wort Kündigung muss dabei nicht ausdrücklich genannt werden. Es ist ausreichend, wenn der Wille des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag zu beenden, erkennbar wird.