Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Schulungen, soweit diese erforderlich sind.
Dabei wird zwischen zwei Arten von Fortbildungen unterschieden:
1. Schulungen nach §37 Abs.6 BetrVG:
Diese Schulungen sind wirklich erforderlich, d.h. der Betriebsrat braucht die Schulung, um seine Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können.
- Vermittelt Kenntnisse, die für die Betriebsrats-Arbeit erforderlich ist
- Dauer und Anzahl der Schulungen bestimmt sich nach der Erforderlichkeit
- Der Anspruch nach §37 Abs.6 steht dem gesamten Betriebsrat zu
- Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Lohns für die Dauer der Schulung freistellen
- Wenn die Schulung wegen betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Abgeltung nach §37 Abs.3 BetrVG
- Der Arbeitgeber muss für alle verhältnismäßigen Kosten aufkommen. z.B. Seminargebühren, Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten
Die Erforderliche Fortbildungen nach §37 Abs.6 BetrVG können nochmal unterteilt werden:
a. Vermittlung von Grundlagenkenntnissen:
Bei der Vermittlung von Grundlagenkenntnissen geht es z.B. um
- Die Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz
- Die Einführung in das Arbeitsrecht
- Arbeitsschutzrecht
- Grundlagen im Bereich Gesundheit
Bei der Vermittlung von Grundlagen muss kein Nachweis des konkreten betriebsbezogenen Anlasses erbracht werden.
Laut den Gerichten darf auf solche Grundlagenschulungen jedes einzelne Mitglied geschickt werden.
b. Vermittlung von Spezialwissen:
Bei der Vermittlung von Spezialwissen geht es z.B. um:
- Personalplanung
- Lohngestaltung
- Dienstplangestaltung
- Rhetorikseminar
Hier muss die Erforderlichkeit besonders begründet werden.
Bei Spezialseminaren ist es nicht erforderlich, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied über das gesamte Spezialwissen verfügt. Wiederrum bedeutet das aber auch nicht, dass solche Seminare nur einem einzigen Betriebsratsmitglied zur Verfügung steht.
Betriebsratsmitglieder, die sich besonders intensiv mit einem Thema auseinandersetzen, müssen sich nicht auf den Erwerb von Grundkenntnissen beschränken.
Beispielsweise:
Ausschussmitglieder dürfen sich zu ihrem Tätigkeitsbereich bei Bedarf auch vertieftes Fachwissen aneignen.
2. Schulungen nach §37 Abs.7 BetrVG:
Die Schulungen sind zwar nicht zwingend notwendig, aber trotzdem ,,geeignet‘‘, nützliches Wissen für die Betriebsratsarbeit zu vermitteln.
- Die Veranstaltung ist von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt. (=die Kenntnisse die in der Veranstaltung vermittelt werden, haben einen betriebsverfassungsrechtlichen Bezug + sind für die Betriebsratsarbeit dien-und förderlich)
- Dauer= 3 Wochen in 4 Jahren Amtszeit oder 4 Wochen bei erstmaliger Übernahme des Betriebsratsamtes
- Anspruch auf Schulung steht dem einzelnen Mitglied zu
- Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied ohne Minderung des Lohns für die Dauer der Schulung freistellen
- Wenn die Schulung wegen betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Abgeltung nach §37 Abs.3 BetrVG
- Anfallende Kosten braucht der Arbeitgeber nicht übernehmen