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Unterschied Arbeitsbefreiung und Freistellung

Grundsätzlich ist die Arbeit eines Betriebsratsmitglieds ehrenamtlich und unentgeltlich.
Jedoch muss der Arbeitgeber, wenn es erforderlich ist, die Mitglieder des Betriebsrats von deren ursprünglicher Arbeit freistellen, damit diese ihre besonderen Aufgaben wahrnehmen können.

Dabei werden zwei Fälle unterschieden:

1. Die Arbeitsbefreiung (§37 II BetrVG)

Bei der Durchführung einer konkreten Betriebsaufgabe muss der Arbeitgeber das     betreffende Betriebsratsmitglied nach erforderlichem Umfang ohne Minderung   ihres Arbeitsentgelts von der Arbeit befreien.
Ohne Minderung bedeutet, dass der entsprechende Lohn weitergezahlt werden muss, der ohne Betriebsratstätigkeit verdient worden wäre. Das gilt auch für Zuschläge und Zulagen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsbefreiung:
Es muss sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit handeln.

Beispiele für die Erforderlichkeit einer Arbeitsbefreiung:

  • Teilnahmen an Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen, soweit das Mitglied dem Ausschuss angehört
  • Teilnahme an Schulungen
  • Ausarbeiten von Betriebsvereinbarungen
  • Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden der Mitarbeiter
  • Teilnahme an Besprechungen
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

Zustimmung des Arbeitgebers:
Das Betriebsratsmitglied benötigt zwar keine Zustimmung des Arbeitgebers, allerdings hat sich jedes Mitglied vor Verlassen ihres Arbeitsplatzes zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit beim Zuständigen Vorgesetzten abzumelden.
Dabei hat das Mitglied dem Vorgesetzten den Ort mit voraussichtlicher Dauer mitzuteilen.
Das Betriebsratsmitglied braucht bei der Abmeldung aber nicht die Art der Tätigkeit angeben.

Hat der Arbeitgeber (wegen konkreter Umstände) jedoch erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Tätigkeit, hat der Arbeitnehmer eine stichwortartige Angabe über die Art der Betriebsratstätigkeit abzugeben.

Betriebsbedingte Gründe:
Sollte der Vorgesetzte bei der Abmeldung aufgrund einer Organisationsproblematik darlegen, dass das Betriebsratsmitglied für die Zeit der beabsichtigten Tätigkeit den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, muss das Mitglied prüfen, ob es seine Betriebsratstätigkeit aufschieben kann.
Kann die Tätigkeit aufgrund Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden, muss das Betriebsratsmitglied dies darlegen.

2. Die Freistellung

Bei der Freistellung handelt es sich um eine generelle Entbindung des Betriebsratsmitglieds von der beruflichen Tätigkeit.
Der freigestellte Arbeitnehmer ist dann nur noch als Betriebsratsmitglied tätig.
Dabei erhält dieser Mitglied seine übliche Vergütung.

Freistellungen sind ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern notwendig.
Wie viele Arbeitnehmer freigestellt werden müssen, ergibt sich aus §38 I BetrVG.

Es ist auch eine Teilzeitfreistellung möglich.
Dabei ist das Betriebsratsmitglied nur zur Hälfte von seiner ursprünglichen Arbeitsleistung freigestellt.