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Kriege ich Lohn für die Arbeit als Betriebsratsmitglied?

Die Tätigkeiten des Betriebsratsmitglieds werden als unentgeltliches Ehrenamt ausgeführt.

Ebenso darf das jeweilige Betriebsratsmitglied durch seine Arbeit keine sonstigen Vorteile erlangen.

Das Ehrenamt des Betriebsratsmitglieds soll verhindern, dass der Arbeitgeber durch Leistungen auf die Entscheidungen des Betriebsrats Einfluss nehmen kann.

Die durch den Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer sollen davon ausgehen können, dass ihre Interessen gewahrt und nicht durch die Gewährung von Vorteilen durch den Arbeitgeber beeinflusst werden.

Beispielsweise:

  • Arbeitnehmer B ist Betriebsratsmitglied. Mit seinem Arbeitgeber besteht die mündliche Abrede, dass wenn B die Ansichten des Arbeitgebers im Betriebsrat vertritt, bekommt er einen höheren Lohn ausgezahlt. Hier erlangt B einen sonstigen Vorteil, was durch §78 S.2 BetrVG verboten ist.
  • Arbeitgeber B bietet den Betriebsratsmitgliedern einen Firmenwagen an.
  • Arbeitgeber B überlässt dem Betriebsrat ein Budget ,,zur freien Verfügung‘‘ und betont, dass er keine Rechenschaft über die Ausgaben dieses Budgets verlangt.

Ein Betriebsratsmitglied ist weiterhin Arbeitnehmer und ist grundsätzlich verpflichtet, seine ursprüngliche Arbeitsleistung zu erbringen.
Durch seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied übernimmt der Arbeitnehmer jedoch weitere Aufgaben.
Dabei gilt der Grundsatz, dass die Betriebsratsarbeit Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Leistung des Arbeitnehmers hat.

Ausnahme:
Eigentlich gilt das Amt des Betriebsratsmitglieds als Ehrenamt, für welches dieser keinen Lohn erhält.
Ebenso wird das Amt neben der eigentlichen Arbeit des Arbeitnehmers geführt.

Ausnahmsweise gilt jedoch, dass das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien ist und das ohne Minderung seines Lohns, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Das Betriebsratsmitglied wird also von seiner ursprünglichen Arbeit freigestellt, bekommt aber dennoch Lohn, soweit es für die Durchführung seiner Betriebsratsarbeit erforderlich ist.