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Der Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet und das ohne Beachtung von etwaigen Kündigungsschutzbestimmungen.
Dieser Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen.

Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag zulässig.

Wie kommt der Aufhebungsvertrag zustande?

Der Aufhebungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Das bedeutet die Vertragsparteien einigen sich über die wesentlichen Merkmale des Aufhebungsvertrags.

Wurde der Aufhebungsvertrag dem betroffenen Arbeitnehmer zugeschickt, steht ihm eine angemessene Überlegungsfrist zu.
Diese beträgt je nach Einzelfall zwei bis vier Wochen.

Inhaltlich unterliegt ein Arbeitsvertrag grundsätzlich keiner Regelung.
Es reicht, wenn die Parteien im Einvernehmen bestimmen, dass das Arbeitsverhältnis zu einer bestimmten Zeit als beendet gilt.
Weitere Punkte wie z.B. die Zahlung einer Abfindung werden ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt.

Wann ist der Aufhebungsvertrag wirksam?

Alle Aufhebungsverträge sind schriftlich zu schließen.
Wurde ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien mündlich geschlossen, ist dieser nicht wirksam.
Dabei bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag eigenhändig Unterschreiben.

Eine Telefaxunterschrift genügt nicht!

Im Falle eines Aufhebungsvertrags muss der Betriebsrat nicht angehört werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Entlassung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Betriebsänderung erfolgt.
Dann ist Betriebsrat vorher zu beteiligen.

Der Aufhebungsvertrag ist nicht gerichtlich überprüfbar. Dennoch kommt eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung erreicht hat.

Aufhebungsverträge können auch mit Auszubildenden geschlossen werden. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Ebenfalls kann ein Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer geschlossen werden. Dafür bedarf es nicht der Zustimmung des Integrationsamts.
Der Arbeitgeber muss aber die Schwerbehindertenvertretung informieren und anhören.

Hat der Arbeitgeber eine Hinweispflicht?

Der Arbeitgeber kann sich aufklärungspflichtig machen, wenn er derjenige ist, der den Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer vorschlägt.

Wird diese Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht verletzt, ist der Aufhebungsvertrag zwar nicht unwirksam aber der Arbeitgeber kann sich unter Umständen Schadenersatzpflichtig machen.

Hinweise:

  • Der Arbeitgeber soll darauf hinweisen, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen kann.

Es ist seine Pflicht, wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt und erkennt, dass dem Arbeitnehmer die Folgen nicht klar sind.

  • Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Arbeitnehmer ungefragt auf die ihm drohenden Versorgungsschäden aufmerksam zu machen.
  • Weiß der Arbeitgeber oder vermutet er, dass dem Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrags sozialrechtliche Nachteile drohen, hat er den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen.
  • Hat der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz, welcher beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags verloren geht, soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen.

Welche Folgen hat ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis der Parteien entweder sofort oder zum vereinbarten Termin auf.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen:

  • wenn gegen den Arbeitnehmer der Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen besteht,
  • wenn  die Annahme eines strafbaren bzw. schädigenden Verhaltens gegeben ist oder
  • wenn aus der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und aus der Art seines Arbeitsbereichs ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung folgt.

Ansonsten hat der Arbeitgeber nicht das Recht den Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses freizustellen.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Freistellung einverstanden ist.
Dabei gilt, dass die Freistellung nicht widerrufen werden kann.

Mit der Freistellung beginnt dann die Arbeitslosigkeit.
Der Arbeitnehmer behält weiter seine vertraglichen Bezüge während des Zeitraums der Freistellung, hat jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Ist in einem Aufhebungsvertrag die Freistellung des Arbeitnehmers geregelt, sollte der Arbeitgeber diese Freistellung nur unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche gewähren.
Wird die Freistellung nicht mit dem Zusatz der Anrechnung des Resturlaubs verbunden, kann der Arbeitnehmer trotz Freistellung für seine restlichen Urlaubstage Urlaubsabgeltung verlangen.

Ebenfalls steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, welche den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen soll.
Für die Abfindung sollte eine Fälligkeitsregelung getroffen werden.
Fehlt diese Regelung, wird die Abfindung erst zum Zeitpunkt, den die beiden Parteien für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewählt haben, fällig.

Welche Vorteile und Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?

Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet und das ohne Beachtung von etwaigen Kündigungsschutzbestimmungen.
Dieser Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen.

  1. Der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer folgende Nachteile:
  • eine Sperrung des Arbeitslosengelds für zwölf Wochen (bei Härtefällen kann es eine Verkürzung auf sechs Wochen geben)
  • Verlust der betrieblichen Altersversorgung
  • keinen (Sonder-)Kündigungsschutz

z.B. kein Sonderkündigungsschutz für Schwangere

  • der Arbeitslosengeldanspruch ruht, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Erst danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn

  • der Arbeitslose eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat und
  • das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht höchstens ein Jahr.

  • kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und kein Anspruch des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
  1. Der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitnehmer folgende Vorteile:
  • Durch die Nichtbeachtung etwaiger Kündigungsfristen kommt der Arbeitnehmer schneller aus dem Arbeitsverhältnis raus.
  • Durch einen Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitnehmer ,,unverdächtig‘‘ von schweren Verfehlungen seinerseits, welche eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, lösen.
  • Der Arbeitnehmer kann gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich auf seinen Kündigungsschutz verzichten, was unter Umständen in seinem Interesse sein kann.

Welche Vorteile hat ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber?

Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet und das ohne Beachtung von etwaigen Kündigungsschutzbestimmungen.
Dieser Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen.

  1. Der Aufhebungsvertrag hat für den Arbeitgeber folgende Vorteile:
  • Das Arbeitsverhältnis kann ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen beendet werden.
  • Es greift weder allgemeiner noch besonderer Kündigungsschutz.
  • Der Betriebsrat muss für einen Aufhebungsvertrag nicht angehört werden.
  • Es bestehen keine mit dem Kündigungsschutzrecht verbundenes Risiko einen Prozess führen zu müssen.