Mitglieder des Betriebsrats dürfen für ihre Tätigkeit keine Vorteile erlangen.
Ebenso gilt aber auch, dass sie keine Nachteile erleiden dürfen.
Benachteiligung ist jede Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds im Vergleich zu anderen Arbeitnehmer, die nicht aus sachlichen oder persönlichen Gründen, sondern wegen der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied erfolgt.
Die Benachteiligung muss dabei nicht beabsichtigt sein.
Es reicht bereits aus, wenn das Betriebsratsmitglied objektiv schlechter gestellt ist als ein Nichtmitglied.
Die Reichweite des Benachteiligungsverbots:
- Berufliche Entwicklung:
Das Benachteiligungsverbot gilt insbesondere für die berufliche Entwicklung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds.
Das Betriebsratsmitglied darf nicht bei Qualifizierungsmaßnahmen übergangen werden.
- Entgelt:
Auch beim Lohn dürfen den Betriebsratsmitgliedern keine Nachteile drohen.
Während der Amtszeit und ein Jahr nach dessen Beendigung darf das das Entgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer ausfallen, als das von vergleichbaren Arbeitnehmers mit betriebsüblicher Entwicklung.
Gleiches gilt für die Zuweisung von Tätigkeiten.
- Keine Störung/Behinderung:
Betriebsratsmitglieder dürfen bei der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder gestört werden.
Eine solche Behinderung/Störung kann je nach Einzelfall sogar als Straftat bewertet werden.
Dies kann zu Geld- oder Gefängnisstrafe führen.