Wie wird der Inhalt eines Arbeitsvertrags überprüft?
In Betrieben verwendet der Arbeitgeber meist vorformulierte Arbeitsverträge bzw. sein Muster.
Diese vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB) werden von dem Arbeitgeber einseitig bestimmt, sodass der Arbeitnehmer keinerlei Einfluss auf den Vertragsinhalt hatte.
Um den Arbeitnehmer zu schützen können Arbeitsgerichte eine inhaltliche Kontrolle (AGB-Kontrolle) durchführen.
Sollten der Vertragsinhalt oder einzelne Vertragsbedingungen jedoch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ernsthaft zur Verhandlung stehen und hat der Arbeitnehmer eine reale Möglichkeit Einfluss auf den Vertragsinhalt zu nehmen, haben diese ausgehandelten Abreden Vorrang vor den vorformulierten Vertragsbedingungen (AGB).
Da die ausgehandelten Abreden Vorrang vor der AGB hat, wird diese nicht Inhalt des Arbeitsvertrags und es findet keine Kontrolle durch das Arbeitsgericht statt.
AGB-Kontrolle grobes Schema:
- Zunächst muss überhaupt eine AGB vorliegen, welche einbezogen wurde. AGB sind Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, wobei der Arbeitgeber die dreimalige Verwendung der Vertragsklausel plant. Es reicht aber auch, wenn der Arbeitgeber ein Vertragsmusters eines Dritten einmalig verwendet. Diese Vertragsklausel muss vom Verwender (Arbeitgeber) bei Abschluss des Vertrags gestellt werden.
- Diese AGB muss der Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen haben und damit Einverstanden sein.
- Die AGB darf nicht überraschend sein.
- Um die eigentliche Inhaltskontrolle zu eröffnen, muss die ABG von der eigentlich geltenden gesetzlichen Regelung abweichen.
- Dann wird die AGB anhand der §§309,308 und 307 II,I BGB kontrolliert.
- Verstoßt die AGB gegen die §§309,308,307II,I BGB sind sie rechtswidrig und damit unwirksam. Der Rest des Vertrags bleibt wirksam. Anstelle der AGB tritt die gesetzliche Regelung. Ist eine Klausel teilweise wirksam und teilweise unwirksam, dann kommt es darauf an, ob diese Teilbar ist. Kann der unwirksame Teil gestrichen werden und bleibt dabei der wirksame Teil der Klausel eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen. Ansonsten ist die gesamte Klausel unwirksam.
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