Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören.
Unerheblich, ob es eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, auch wenn die Kündigung in der Probezeit erfolgt.
Dabei kann weder der Betriebsrat noch der betroffene Arbeitnehmer auf eine Anhörung verzichten.
Wurde eine Kündigung ausgesprochen, ohne eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats oder fehlt diese Anhörung im Ganzen, ist die Kündigung unwirksam.
Ebenfalls darf der Arbeitgeber die Kündigung erst an den Arbeitnehmer übergeben, wenn das Anhörungsverfahren abgeschlossen ist. Es kann keine Anhörung im Nachhinein stattfinden.
Die Nachricht von der beabsichtigten Kündigung hat der Arbeitgeber an den Betriebsratsvorsitzenden während der Arbeitszeit zu richten.
Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich
- die Gründe der Kündigung
Dabei sind vom Arbeitgeber konkrete Tatsachen anzugeben, keine Werturteile.
- die Art der Kündigung, die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin
- sowie den Namen und die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitteilt.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat beispielsweise über:
- Fehlzeiten, wirtschaftliche Belastung und negative Zukunftsprognose bei einer personenbezogenen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung
- Konkretes Fehlverhalten, einschlägige Abmahnungen, Gegendarstellungen und die Gründe der Sozialauswahl bei einer verhaltensbedingten Kündigung
- Warum der Arbeitsplatz weggefallen ist sowie die Gründe, wieso gerade dieser Arbeitnehmer gekündigt werden soll bei der betriebsbedingten Kündigung
- Die Gründe der Kündigung sowie die Einzelheiten des Änderungsangebots bei einer Änderungskündigung
zu unterrichten.
Der Arbeitgeber kann vor Ausspruch der Kündigung jederzeit noch Informationen an den Betriebsrat nachreichen.