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Wann ist eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksam?

Eine Kündigung ist laut Kündigungsschutzgesetz wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.

Als Kündigungsgründe kommen in Betracht:

1.Personenbedingte Gründe (= personenbedingte Kündigung)

Das sind Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, welche dieser nicht steuern kann.

z.B. häufige Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen

2.Verhaltensbedingte Gründe (= verhaltensbedingte Kündigung)

Das sind Gründe, die im steuerbaren Verhalten das Arbeitnehmers liegen.

Der Arbeitnehmer könnte sein Verhalten ändern, will es aber nicht.

z.B Diebstahl im Betrieb

3.Bertriebsbedingte Gründe (= betriebsbedingte Kündigung )

Das sind Gründe, die innerhalb des Betriebes liegen. Wenn also dringende Erfordernisse innerhalb des Betriebs den Abbau von Personal notwendig machen.

z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes.

Liegt keiner der genannten Gründe vor ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Liegt einer der genannten Gründe vor, muss die Kündigung auch verhältnismäßig sein.

Das bedeutet, dass Geschehnisse in der Vergangenheit für sich genommen noch nichts über die Rechtfertigung der Kündigung aussagen.

Es kommt vielmehr darauf an, ob die vom Arbeitgeber hervorgebrachten Gründe einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in der Zukunft entgegenstehen.

Ob eine solche Weiterbeschäftigung in Betracht kommt, ist einzelfallabhängig und bedarf einer genaueren Betrachtung durch einen Rechtsanwalt.

(Ebenso ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt, der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG schriftlich widersprochen hat.)

Der Arbeitgeber muss die Gründe, welche zur Kündigung geführt haben, beweisen. Kann der Arbeitgeber dies nicht, ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam.