Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, wenn
- der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ,,ohne Unterbrechung länger als sechs Monate‘‘ im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist und
- mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Was ist aber, wenn man in einem Betrieb oder Unternehmen mit zehn oder weniger Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Bis zum Jahr 2004 galt der Kündigungsschutz auch für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt sind.
§ 23 abs.1 S.3 KSchG enthält für sogenannte ,,Altarbeitnehmer“ eine gesonderte Regelung.
In solchen sogenannten Kleinbetrieben kann ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz erwerben, wenn
- der Beginn seines Arbeitsverhältnisses vor dem 01. Januar 2004 liegt,
- der betreffende Mitarbeiter bereits mehr als sechs Monate ununterbrochen in dem Betrieb beschäftigt ist und
- im Betrieb mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer tätig sind.
Beispiel:
Im Betrieb des V arbeiten insgesamt 8 Personen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.
2 Arbeitnehmer wurden am 05.09.2006 eingestellt.
Diese beiden Arbeitnehmer unterfallen nicht dem Kündigungsschutz, weil der Betrieb des V nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die 6 anderen Arbeitnehmer waren bereits vor dem 01. Januar 2004 bei V angestellt.
Diese können sich auf den Kündigungsschutz des § 23 Abs. 1 S.3 KSchG berufen.
Ein Urteil passendes Urteil diesem Thema: BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05.